Bebauungsplan Nr. 23 „Imbissversorgung am Seestrand Buchwalde – 1. Änderung“

Senftenberg - Zły Komorow

Verfahrensschritt

Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGB

Zeitraum

Noch 13 Tage  

durchführende Organisation

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg -ZV LSB

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des BauGB des Bebauungsplans Nr. 23 „Imbissversorgung am Seestrand Buchwalde – 1. Änderung“ in der Stadt Senftenberg

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 02.10.2025 mit Beschluss Nr. 04/03/2025 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Imbissversorgung am Seestrand Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg beschlossen.

Mit der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 23 soll die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen von I-geschossig auf II-geschossig geändert werden. Des Weiteren sollen die ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen für Fahrradstellplätze und im Biergarten Überdachungen der Ausschank- und Grillstation sowie Verschattungsanlagen der Freisitzflächen, zulässig sein. Mit dem Vorhaben ändern sich demnach der Geltungsbereich, die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die öffentlichen Grünflächen und die Ausweisung der Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Geh-/Radweg“. Als Geltungsbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 23 wird die Gemarkung Senftenberg, Flur 23, Flurstück 20/10 (Teilbereich vom Südteil) mit einer Größe von 722 m² festgesetzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange möglichst frühzeitig zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial). Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 BauGB, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB werden dafür die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden am Planverfahren beteiligt.

Die Veröffentlichung des Vorentwurfes des Bebauungsplans Nr. 23 „Imbissversorgung am Seestrand Buchwalde – 1. Änderung“ in der Stadt Senftenberg zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, mit Begründung und Umweltbericht findet in der Zeit vom

27.10.2025 bis einschließlich 28.11.2025

statt.

Während der genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können folgende Unterlagen:

-        Bebauungsplanvorentwurf Nr. 23 „Imbissversorgung am Seestrand Buchwalde – 1. Änderung“ i. d. F. August 2025 mit Begründung einschließlich Umweltbericht  

eingesehen werden.

Während der Veröffentlichungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen können von jedermann im zentralen Landesportal oder per E-Mail unter vollständiger Angabe des Absenders an folgende Adresse abgegeben werden: diecke@isp-bali.de. Zudem können Stellungnahmen beim Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg, 01968 Senftenberg, OT Großkoschen, Straße zur Südsee 1 abgegeben werden. Sie können dort auch zur Niederschrift vorgetragen werden.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz erfolgt. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

Der Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin:

Nach § 4 a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern der Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Planungsbüro:
Ingenieurbüro Diecke
Frau Gabriele Diecke
Am Schwarzgraben 13
04924 Bad Liebenwerda
Tel.: 035341 150-60
E-Mail: diecke@isp-bali.de

Verfahrensträger:
Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg
Frau Aline Schöne
Straße zur Südsee 1
01968 Senftenberg, OT Großkoschen
Tel.: 03573 800-204
E-Mail: a.schoene@zv-lsb.de

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des BauGB des Bebauungsplans Nr. 23 „Imbissversorgung am Seestrand Buchwalde – 1. Änderung“ in der Stadt Senftenberg

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 02.10.2025 mit Beschluss Nr. 04/03/2025 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Imbissversorgung am Seestrand Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg beschlossen.

Mit der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 23 soll die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen von I-geschossig auf II-geschossig geändert werden. Des Weiteren sollen die ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen für Fahrradstellplätze und im Biergarten Überdachungen der Ausschank- und Grillstation sowie Verschattungsanlagen der Freisitzflächen, zulässig sein. Mit dem Vorhaben ändern sich demnach der Geltungsbereich, die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die öffentlichen Grünflächen und die Ausweisung der Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Geh-/Radweg“. Als Geltungsbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 23 wird die Gemarkung Senftenberg, Flur 23, Flurstück 20/10 (Teilbereich vom Südteil) mit einer Größe von 722 m² festgesetzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange möglichst frühzeitig zu ermitteln und zu bewerten, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial). Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 BauGB, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB werden dafür die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden am Planverfahren beteiligt.

Die Veröffentlichung des Vorentwurfes des Bebauungsplans Nr. 23 „Imbissversorgung am Seestrand Buchwalde – 1. Änderung“ in der Stadt Senftenberg zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, mit Begründung und Umweltbericht findet in der Zeit vom

27.10.2025 bis einschließlich 28.11.2025

statt.

Während der genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können folgende Unterlagen:

-        Bebauungsplanvorentwurf Nr. 23 „Imbissversorgung am Seestrand Buchwalde – 1. Änderung“ i. d. F. August 2025 mit Begründung einschließlich Umweltbericht  

eingesehen werden.

Während der Veröffentlichungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen können von jedermann im zentralen Landesportal oder per E-Mail unter vollständiger Angabe des Absenders an folgende Adresse abgegeben werden: diecke@isp-bali.de. Zudem können Stellungnahmen beim Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg, 01968 Senftenberg, OT Großkoschen, Straße zur Südsee 1 abgegeben werden. Sie können dort auch zur Niederschrift vorgetragen werden.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz erfolgt. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

Der Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg weist im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung auf Folgendes hin:

Nach § 4 a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern der Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Planungsbüro:
Ingenieurbüro Diecke
Frau Gabriele Diecke
Am Schwarzgraben 13
04924 Bad Liebenwerda
Tel.: 035341 150-60
E-Mail: diecke@isp-bali.de

Verfahrensträger:
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Frau Aline Schöne
Straße zur Südsee 1
01968 Senftenberg, OT Großkoschen
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