Planunterlagen
Die FNP-Änderung besteht aus folgenden Bestandteilen:
Begründung
Planzeichnung
Der Stadt Biesenthal liegen Anfragen zur Planung von Freiflächen- und Agri-Photovoltaikanlagen vor. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BauGB sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen durch eine vorbereitende (Flächennutzungsplan) und verbindliche (Bebauungsplan) Bauleitplanung erforderlich. Da die Darstellungen des bestehenden Flächennutzungsplans (FNP) für diese Flächen von der geplanten Nutzung abweichen, können die vorhabenbezogenen Bebauungspläne nicht aus dem FNP entwickelt werden. Die Darstellungen des FNP entsprechen insbesondere mit Blick auf den Ausbau erneuerbarer Energien nicht mehr den aktuellen Planungszielen der Stadt. Der FNP wird daher im Rahmen eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne geändert, um die planungsrechtliche Grundlage für die Vorhaben zu schaffen.
Zu diesem Zweck werden die Änderungsbereiche analog den vorhabenbezogenen Bebauungsplänen als Sondergebietsfläche gem. § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Agri-PV“ bzw. „Solarpark“, und nach endgültiger Aufgabe der Photovoltaiknutzung als Folgenutzung „Fläche für die Landwirtschaft“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt. Die Flächen nördlich des Danewitzer Grenzgrabens werden entsprechend der bisherigen Zieldarstellungen als Ausgleichsflächen dargestellt.
Die FNP-Änderung wird im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 BauGB mit Umweltprüfung aufgestellt.
Amt Biesenthal-Barnim
Sachgebiet Planung, Baurecht, Liegenschaften
A. Nerlich
bauleitplanung@amt-biesenthal-barnim.de
Die FNP-Änderung besteht aus folgenden Bestandteilen:
Begründung
Planzeichnung