Bebauungsplan Nr. 38 "Wohnen am Hessenweg"
Verfahrensschritt
Erneute Beteiligung Öffentlichkeit - § 4a (3) BauGBZeitraum
Noch 22 Tage –durchführende Organisation
Stadt BrandenburgRäumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 38 liegt in der Quenzsiedlung und damit im westlichen Stadtteil Altstadt der Stadt Brandenburg an der Havel. Im räumlichen Geltungsbereich liegen die unbebauten Flächen der ehemaligen Kleingartenanlage „Zu den Birken“ sowie die nördlich und südlich anliegenden Verkehrsflächen des Hessenwegs.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. ca. 1,2 ha und umfasst die folgenden Flurstücke: 395, 22 tlw., 25 tlw. der Flur 98 in der Gemarkung Brandenburg. Bei den teilweise einbezogenen Flurstücken 22 und 25 handelt es sich um die in den räumlichen Geltungsbereich einbezogene öffentliche Straßenverkehrsfläche „Hessenweg“.
Wesentliche Ziele und Zwecke der Planung
Anliegen der Planaufstellung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachnutzung der innerstädtischen Fläche zu Wohnzwecken zu schaffen. Zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB erforderlich. Im Bebauungsplan erfolgt in der Hauptsache die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Erforderlichkeit einer erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB
Mit Beschluss vom 18.12.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brandenburg an der Havel die Aussetzung der Anwendung der Stellplatzherstellungssatzung vom 15.04.2005 (ABl. Nr. 5 vom 17.05.2005) der Stadt Brandenburg an der Havel beschlossen (Beschluss-Nr. 254/2024 inkl. Ergänzungsantrag 354/2024). Wie sich aus den Anregungen aus der Öffentlichkeit zeigt, stellt die Unterbringung des ruhenden Verkehrs einen abwägungserheblichen Belang dar. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs des geplanten Wohngebiets berührt die Belange der Nachbarn, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung aber auch die Belange des Verkehrs selbst.
Mit der Aussetzung der Stellplatzherstellungssatzung müsste der Bauherr / die Bauherrin im Baugenehmigungsverfahren keine Stellplätze für die beantragte Nutzung nachweisen. Dies ist städtebaulich nicht erwünscht; würden keine Stellplätze auf dem Baugrundstück entstehen, so wäre mit städtebaulichen Spannungen und Konflikten im Planumfeld zu rechnen, da im Umfeld kein ausreichendes Stellplatzangebot besteht. Dem muss der Plangeber vorbeugen. Grundsätzlich gilt: Der B-Plan muss die Konflikte, die er auslösen kann, selbst bewältigen, wenn keine Klärung im nachgelagerten Verfahren der Planumsetzung möglich ist. Die Konfliktbewältigung kann hier nur durch die Festsetzung einer örtlichen Bauvorschrift zur Zahl der notwendigen Stellplätze erfolgen. Die Festsetzungen des B-Plans Nr. 38 sind um die Vorgaben der ausgesetzten Stellplatzherstellungssatzung zu ergänzen. Der B-Plan muss festsetzen, dass für die im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen die notwendigen Stellplätze zu schaffen sind. Die Zahl der notwendigen Stellplätze soll den Vorgaben der ausgesetzten Stellplatzherstellungssatzung entsprechen.
Nach § 4a Abs. 3 BauGB gilt: Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB oder § 4 Absatz 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Ergänzung der örtlichen Bauvorschrift zur Kfz-Stellplatzpflicht in der B-Plansatzung selbst stellt eine Änderung des Entwurfs dar.
Hiermit wird der geänderte Entwurf des B-Plans Nr. 38 erneut zu veröffentlicht, um in Bezug auf die Änderung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Stadt Brandenburg an der Havel
Amt für Bauleitplanung, Naturschutz und Baurecht
Sachgebiet Bauleitplanung
Klosterstraße 14
14770 Brandenburg an der Havel
Frau Holz
Telefon: (03381) 58 6121
Fax: (03381) 58 61 04
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