Außenbereichssatzung im Bereich Welzower Weg im OT Proschim

Welzow

Verfahrensschritt

Beteiligung Öffentlichkeit

Zeitraum

Noch 23 Tage  

durchführende Organisation

Stadt Welzow

Die Grundstücke entlang des Welzower Weges (Nr. 28 – Nr. 36) in 03119 Welzow OT Proschim bilden eine unorganische Ansiedlung von Wohngrundstücken im Außenbereich nach § 35 BauGB und erfüllen nicht die Merkmale eines Ortsteils nach § 34 BauGB.

Grundsätzlich soll der Außenbereich von außenbereichsfremder Bebauung und Nutzung freigehalten werden, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Gleichwohl schließt § 35 BauGB Bauvorhaben und Nutzungsänderungen im Außenbereich auch für nichtprivilegierte Vorhaben (d.h. für Vorhaben, die nicht dem Abs. 1 des § 35 BauGB zugeordnet werden können) nicht grundsätzlich aus.

Die Stadt Welzow möchte für den Bürger aber auch für die anderen Anwohner des Welzower Weges Klarheit schaffen und durch die Aufstellung einer Außenbereichssatzung helfen, dass Baugenehmigungen für notwendige Investitionen und Maßnahmen leichter erteilt werden können. Mit der Außenbereichssatzung sollen bestimmte bauliche und sonstige Maßnahmen im Außenbereich ermöglicht werden, die sonst nach § 35 BauGB unzulässig wären. Die Satzung dient dazu, im Bereich der Splittersiedlung eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sicherzustellen und eine weitere Entwicklung der Splittersiedlung zu verhindern.

Bisher unbebaute Grundstücke, die als Baulücken zu bewerten sind, sollen einer Nutzung und Bebauung zugeführt werden. Damit kommt die Stadt ihrer Aufgabe nach, unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes Bauland bereitzustellen und zu entwickeln. Auch diese Entwicklung soll in einem engen Rahmen erfolgen, so dass der Außenbereich nicht weiter belastet wird.

In den Geltungsbereich aufgenommen werden folgende Flurstücke der Gemarkung Proschim der Flur 2: 26 (tw.), 27 (tw.), 29 (tw.), 30/2, 33 (tw.), 34, 39/2, 40 (tw.), 58 (tw.), 59, 61, 62 (tw.), 66 (tw.), 67 (tw.).

Frau Fritsch

Herr Werner

Die Grundstücke entlang des Welzower Weges (Nr. 28 – Nr. 36) in 03119 Welzow OT Proschim bilden eine unorganische Ansiedlung von Wohngrundstücken im Außenbereich nach § 35 BauGB und erfüllen nicht die Merkmale eines Ortsteils nach § 34 BauGB.

Grundsätzlich soll der Außenbereich von außenbereichsfremder Bebauung und Nutzung freigehalten werden, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Gleichwohl schließt § 35 BauGB Bauvorhaben und Nutzungsänderungen im Außenbereich auch für nichtprivilegierte Vorhaben (d.h. für Vorhaben, die nicht dem Abs. 1 des § 35 BauGB zugeordnet werden können) nicht grundsätzlich aus.

Die Stadt Welzow möchte für den Bürger aber auch für die anderen Anwohner des Welzower Weges Klarheit schaffen und durch die Aufstellung einer Außenbereichssatzung helfen, dass Baugenehmigungen für notwendige Investitionen und Maßnahmen leichter erteilt werden können. Mit der Außenbereichssatzung sollen bestimmte bauliche und sonstige Maßnahmen im Außenbereich ermöglicht werden, die sonst nach § 35 BauGB unzulässig wären. Die Satzung dient dazu, im Bereich der Splittersiedlung eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sicherzustellen und eine weitere Entwicklung der Splittersiedlung zu verhindern.

Bisher unbebaute Grundstücke, die als Baulücken zu bewerten sind, sollen einer Nutzung und Bebauung zugeführt werden. Damit kommt die Stadt ihrer Aufgabe nach, unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes Bauland bereitzustellen und zu entwickeln. Auch diese Entwicklung soll in einem engen Rahmen erfolgen, so dass der Außenbereich nicht weiter belastet wird.

In den Geltungsbereich aufgenommen werden folgende Flurstücke der Gemarkung Proschim der Flur 2: 26 (tw.), 27 (tw.), 29 (tw.), 30/2, 33 (tw.), 34, 39/2, 40 (tw.), 58 (tw.), 59, 61, 62 (tw.), 66 (tw.), 67 (tw.).

Frau Fritsch

Herr Werner

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