Entwurf zum Bebauungsplan „Solarpark Schmerkendorf“ der Stadt Falkenberg/Elster, OT Schmerkendorf“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Verfahrensschritt
Beteiligung ÖffentlichkeitZeitraum
–durchführende Organisation
Verbandsgemeinde LiebenwerdaDie ib vogt mit Sitz in Berlin ist ein 2002 gegründetes Unternehmen, welches auf die weltweite Konzeption und Realisierung von PV-Großanlagen spezialisiert ist. Das Unternehmen ist in über 40 Ländern aktiv und hat bereits über 1.000 MWp PV-Großanlagen geplant, entwickelt, finanziert und realisiert. Derzeit befinden sich allein in Deutschland Projekte mit über 1.000 MWp in Bauleitplanverfahren.
Für den zur Stadt Falkenberg/Elster gehörenden Ortsteil Schmerkendorf ist eine Photovoltaik-Freiflächenanlage geplant. Deshalb hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falken-berg/Elster in ihrer öffentlichen Sitzung vom 23.03.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Schmerkendorf“ der Stadt Falkenberg/Elster beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Siedlungsstrukturen des Ortsteils Schmerkendorf. Das Plangebiet wird derzeit nahezu vollständig landwirtschaftlich genutzt. Es ist planungs-rechtlich dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen.
Daher ist zunächst zu prüfen, ob das Vorhaben ggf. als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 oder als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig wäre. Gemäß § 35 BauGB Abs. 1 Nr. 8 lit. b lit. bb sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie privilegiert zulässig, wenn sie auf einer Fläche längs von Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne von § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung von bis zu 200 Metern zu diesen liegen.
Am östlichen Rand des Plangebiets befindet sich eine Eisenbahnstrecke mit zwei Hauptgleisen, die die o.g. Anforderungen erfüllt. Das geplante Vorhaben liegt jedoch teils deutlich weiter als 200 Meter von den Schienen entfernt, weshalb eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 BauGB Abs. 1 Nr. 8 bb) ausscheidet. Es könnten daher allenfalls Teilflächen des Vorhabens privilegiert zulässig sein. Die Teilbereiche, die keiner Privilegierung unterliegen, sind als sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Nach § 35 Abs. 2 BauGB gilt, dass sonstige Vorhaben im Außenbereich keine öffentlichen Belange beeinträchtigen dürfen. Durch die Errichtung des Solarparks wird regelmäßig der öffentliche Belang des zu erhalten-den Landschaftsbilds beeinträchtigt,1 sodass eine Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben im Außenbereich in der Regel ausscheidet. An diesem Befund ändert auch § 2 EEG nichts, der dem Ausbau erneuerbarer Energien ein überragendes öffentliches Interesse einräumt und normiert, dass die Belange des Ausbaus erneuerbarer Energien mit besonderem Gewicht in Schutzgüterabwägungen einzustellen sind. Diese Regelung dient indes explizit nicht dazu, die Systematik des § 35 BauGB auszuhebeln und eine weitgehende Bebauung des Außenbereichs mit sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen.2
Für das Vorhaben ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich, um die planungsrechtliche Zulässigkeit zu begründen.
Jonas Müller
Verbandsgemeinde Liebenwerda
Bauamt
SGL Stadtplanung
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