FNP Ä 02-2021 Gewerbe- und Solarpark Nauen-Ost
Verfahrensschritt
Öffentliche Auslegung - § 3 (2) BauGBZeitraum
–Institution
Stadt NauenDie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nauen hat am 21. September 2021 die Änderung 02-2021 des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbe- und Solarpark Nauen-Ost“ beschlossen.
Östlich der Kernstadt Nauen soll nördlich der bestehenden gewerblichen Bauflächen und östlich der früheren Zuckerfabrik die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage sowie weiterer gewerblicher Bauflächen auf landwirtschaftlichen Flächen geschaffen werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Flächennutzungsplan der Stadt Nauen in der Fassung der Änderung 2019 mit dem Stand Entwurf zum 3. Feststellungsbeschlusses der Kernstadt Nauen (Stand 12/2023) werden die Flächen des Änderungsbereichs überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Eine Teilfläche ist als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nachrichtlich übernommen. In die-sem Bereich befindet sich auch eine Kennzeichnung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Entlang der südlichen Geltungsbereichsgrenze so-wie querend von Nord nach Süd befinden sich Hauptgasleitungen. Im südlichen Teil des Gel-tungsbereichs befindet sich außerdem ein Graben, welcher als Wasserfläche dargestellt wird.
Die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Entwicklung des Bebauungsplans aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist derzeit nicht möglich. Daher wird der Flächennutzungsplan im Rahmen der Änderung 02-2021 gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wie folgt ge-ändert:
Im Flächennutzungsplan werden die Flächen im Änderungsbereich mit der vorliegenden Änderung 02-2021 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO als gewerbliche Bauflächen sowie gemäß § 11 BauNVO als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Sonnenenergie" dargestellt. Die vom Bebauungsplan „Gewerbe- und Solarpark Nauen-Ost“ als Wildkorridor vorgesehene Fläche zwischen der nördlich angrenzenden Bahnfläche und der geplanten Photovoltaik-Anlage wird als Grünfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dargestellt. Ebenso als Grünfläche wird der westliche Bereich dargestellt, welcher sich innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft befindet. Der Graben bleibt unverändert als Wasserfläche bestehen. Die Kennzeichnung von belasteten Bö-den bleibt ebenso bestehen. Die Hauptgasleitungen werden weiterhin nachrichtlich übernommen.
Ansprechperson für Rückfragen zum Plan: telefonisch unter 03321 / 408240 (Frau Schmohl) oder per E-Mail (stadtplanung@nauen.de)