Bebauungsplan Nr. 37 "Naturraum Westufer Großräschener See"
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
Noch 36 Tage –durchführende Organisation
Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg -ZV LSBMit dem Bebauungsplan soll die unvergleichliche Landschaftstypik als Alleinstellungsmerkmal im Sinne der nachbergbaulichen Landschaftsmetamorphose erhalten und die weitere prozesshafte Landschaftsentwicklung einschließlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit gesichert werden. Hierin besteht das Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es handelt sich um ein, auch unter Berücksichtigung der speziellen Ästhetik der Bergbaufolgelandschaften, einzigartiges Landschaftsbild mit besonderen Blickbeziehungen und Fernsichten, die für die Zukunft mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes bewahrt werden sollen.
Verfahrensträger:
Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg
Straße zur Südsee 1
01968 Senftenberg, OT Großkoschen
Tel.: 03573 800-310 / -204
E-Mail: projektentwicklung@zv-lsb.de
Stadt Senftenberg
Stadtplanungsamt
Markt 19
01968 Senftenberg
Telefon: 03573 701-311
E-Mail: Stadtplanungsamt@senftenberg.de
Bekanntmachung der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 28.05.2026 mit Beschluss-Nr. 10/02/2026 erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Naturraum Westufer Großräschener See“ für den nachstehenden dargestellten Geltungsbereich beschlossen.
Gleichzeitig wurde mit gleicher Beschluss-Nr. 10/02/2026 der Aufstellungsbeschluss vom 18.09.2024 mit der Beschluss-Nr. 05/02/2024 und der Ergänzungsbeschluss vom 12.12.2024 mit der Beschluss-Nr. 12/03/2024 aufgehoben. Zur Sicherung der mit dem diesem Bebauungsplan verfolgten Planungszielen, beschloss die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung, vom 28.05.2026, eine Veränderungssperre als Satzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 37.
Mit dem Bebauungsplan soll die unvergleichliche Landschaftstypik als Alleinstellungsmerkmal im Sinne der nachbergbaulichen Landschaftsmetamorphose erhalten und die weitere prozesshafte Landschaftsentwicklung einschließlich ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit gesichert werden. Hierin besteht das Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Es handelt sich um ein, auch unter Berücksichtigung der speziellen Ästhetik der Bergbaufolgelandschaften, einzigartiges Landschaftsbild mit besonderen
Blickbeziehungen und Fernsichten, die für die Zukunft mittels entsprechender Festsetzungen des Bebauungsplanes bewahrt werden sollen.