Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung "Solarpark Hartensdorf" im Ortsteil Herzberg der Gemeinde Rietz-Neuendorf

Herzberg/Hartensdorf

Verfahrensschritt

Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGB

Zeitraum

Noch 3 Tage  

durchführende Organisation

Rietz-Neuendorf

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rietz-Neuendorf hat auf Antrag der Vorhabenträgerin mit Beschluss vom 05.12.2023 das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die „Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich der Ortslage Hartensdorf im Ortsteil Herzberg“ eingeleitet. Ziel des Planverfahrens ist es, landwirtschaftlich genutzte Flächen im Umfang von rund 21,3 ha für die Nutzung durch Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie zu qualifizieren.

Vorhabenträgerin ist die Green FOX Energy 3 GmbH & Co KG, ein unabhängiger Projektentwickler und Bestandshalter von Anlagen zur Gewinnung/Erzeugung erneuerbarer Energien. Die Anlage soll von Green FOX Energy bzw. einer hierfür zu schaffenden Betreibergesellschaft mit Betriebssitz in der Gemeinde betrieben werden.

Die Vorhabenplanung sieht die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (PV-FFA) mit einer potenziellen Leistung von rund 25 MWp (Megawatt Peak1) vor. Die erzeugte Energie soll in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Um auf Schwankungen der Netzauslastung reagieren zu können sind auf einer Teilfläche Batteriespeicheranlagen geplant.

Die planerische Zielstellung entspricht den energiepolitischen Zielstellungen auf europäischer, nationaler und auf Landesebene. Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, wurde vom Gesetzgeber das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit dem Ziel eingeführt, eine nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen und somit zum Schutz von Klima und Umwelt beizutragen. Die Europäische Union als auch die Bundesrepublik Deutschland verfolgen das Ziel, schrittweise von konventionellen Energieträgern auf erneuerbare Energien umzusteigen. Mit der Energiestrategie 2040 wurden durch das Land Brandenburg Handlungsfelder und Maßnahmen formuliert, die die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Primärenergieverbrauch des Landes bis zum Jahr 2040 sicherstellen sollen.

Das Plangebiet ist vollständig dem planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Am vorhandenen Standort zählen PV-Freiflächenanlage nicht zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Darüber hinaus liegt das Plangebiet vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebiets (LSG) „Scharmützelseegebiet“. Für die Sicherung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Fläche ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Mit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets nach § 11 BauNVO sowie weiteren Festsetzungen sollen die innerhalb des Plangebiets angestrebte Nutzung ermöglicht und die sich aus der Lage im LSG ergebenden besonderen Anforderungen an das Vorhaben planungsrechtlich gesichert werden.

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, welche die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie ein Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB zur Bewertung und Beschreibung der Umweltauswirkungen erstellt. Der Umweltbericht ist als selbständiger Bestandteil in die Begründung des Bebauungsplanes integriert.

Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb des LSG „Scharmützelseegebiet“ ist für die Umsetzung des Vorhabens eine Zustimmung des Verordnungsgebers erforderlich. Ein entsprechendes Antragsverfahren verläuft parallel zur Planaufstellung. Um sicherzustellen, dass die Planung die innerhalb des LSG geltenden Anforderungen an die Standortwahl erfüllt, wurde bereits frühzeitig eine Voranfrage auf Zustimmung beim zuständigen Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) gestellt. Im Juni 2024 hat das MLUK bestätigt, dass „eine Zustimmung gemäß § 4 Abs. 4 LSG-VO Scharmützelseegebiet nicht offensichtlich ausgeschlossen (ist)“. Zur Fortführung des Zustimmungsverfahrens soll nach Abschluss der frühzeitigen Unterrichtungen ein Antrag auf Zustimmung gestellt werden.

Die vorliegende Begründung fasst den Stand der Planerarbeitung (Vorentwurf Oktober 2024) für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden zusammen.

Alle genannten Unterlagen können nicht nur digital, sondern auch in analoger Form im Bauamt der Gemeinde Rietz-Neuendorf in der Zeit vom 06. Januar 2025 bis einschließlich 07. Februar 2025 zu den Sprechzeiten im Rathaus und individuell nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.

Stefan Horstmann
Leiter Bauamt
Tel.: 033672-60827
E-Mail: s.horstmann@rietz-neuendorf.de

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Biotopkartierung

Auf der Grundlage des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen. Potentielle natürliche Vegetation Die potentielle natürliche Vegetation einer Gegend abstrahiert von den momentanen, wandelbaren menschlichen Wirtschaftsmaßnahmen und gibt das natürliche Potential der heutigen Landschaft wieder (WILMANNS 1984). Die natürlichen Pflanzengesellschaften sind gute Indikatoren für die heutigen abiotischen Umweltbedingungen standörtlich einheitlicher Flächen.

In Mitteleuropa wäre die potentielle natürliche Vegetation großflächig in Form verschiedener Waldgesellschaften ausgebildet; extreme Standorte wie Seen und Flüsse mit ihren Röhricht-Ufern, Moore, Dünen, Sandheiden, Felswände u.a. würden sich als „Inseln“ daraus abheben (ebd.).

Im Plangebiet würde sich entsprechend der örtlichen Standortverhältnisse ein Hainrispengras-Hainbuchen- Buchenwald (Code M50) entwickeln.

„Für nährstoffkräftige Moränenstandorte im klimatischen Übergang zum ost- und mittelbrandenburgischen Eichenmischwaldgebiet ist dieser Buchenmischwald typisch. Die mittel- bis gutwüchsige Baumschicht enthält neben Buche (Fagus sylvatica) auch hochwachsende Hainbuche (Carpinus betulus), Winter-Linde (Tilia cordata) und Trauben-Eiche (Quercus petraea) in beträchtlichen Anteilen. In der Bodenvegetation bestimmen Gräser das Bild, so Hain-Rispengras (Poa nemoralis), Wald-Knäuelgras (Dactylis polygama), Wald-Zwenke (Brachypodium sylvaticum). Kleinblütiges Springkraut (Impatiens parviflora) breitet sich zunehmend aus. Diese in Baumschicht und Bodenvegetation gegebene Artenkombination ist von diagnostischer Bedeutung. Die Standorte sind lehmige Sande oder Tieflehme mit guter Nährstoffversorgung und mäßig trockenem Wasserhaushalt.“ [MLUV 2005]

Bestand und Bewertung, Vorbelastung

Die Kartierungen wurden im September 2024 durchgeführt und die Zuordnung der Biotoptypen erfolgte auf Basis der Biotopkartierung Brandenburg (LUA 2007 und 2024).

Weitere Planungsdokumente, namentlich der Artenschutzfachbeitrag und der Vorhaben- und Erschließungsplan sind ebenfalls zur Einsichtnahme beigefügt

Artenschutzfachbeitrag

Die für die Planung gedachte Fläche ist eine tiefliegende Intensivackerfläche die umliegenden Waldstücke unterbricht. Durch die PV Anlage kann es zu einer Aufwertung der Fläche und positiven Einfluß auf die Schutzgüter Wasser, Boden und Biodiversität kommen (Demuth et al. 2018). Der aktuelle Intensivacker läßt für viele Tiere Verstecke und Wanderrouten vermissen. Durch die umgrenzende Begrünung der PV- FFA mit standortgerechten Sträuchern, o f f e n e n B o d e n flä c h e n u n d a r t e n r e i c h e n , g e b i e t s t y p i s c h e n Pflanzengesellschaften können viele Arten profitieren. Aktuell ist die Fläche aufgrund ihrer Lage starker Erosion ausgesetzt. Die PVFFA wirkt durch das entstehende Dauergrünland der Erosion entgegen. Die PV- FFA kann auch bei der Filterung der Grundwassereinträge positive Effekte haben. Das dauerhafte Grün und die geschlossene Vegetationsdecke kann erheblich zur Reduzierung von Nitratbelastungen durch die landwirtschaftliche Nutzung beitragen.

Da die Seitenlänge der Anlage <500m ist, kann auf Wanderkorridore verzichtet werden. Zur Wahrung der Querungsfähigkeit für Kleinsäuger ist beim Zaun ein Bodenabstand von 20cm vorgesehen. Alternativ kann auch eine Heckenumrandung gepflanzt und auf die Einzäunung verzichtet werden. Etwa 10 % der Gesamtfläche sind für Biotopstrukturen einzuplanen, wobei bestehende Elemente wie die Eichenbaumgruppe berücksichtigt werden können.

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