Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Vorentwurf des vorh. Bebauungsplanes "Batteriespeicher mit Umspannwerk Groß Schauen"
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
–durchführende Organisation
Stadt Storkow (Mark) HauptamtDie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Storkow (Mark) hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19. Juni 2025 mit Beschluss BV/088/2025 [WP 2024-2029] die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Batteriespeicher mit Umspannwerk Groß Schauen" der Stadt Storkow (Mark) beschlossen.
In ihrer Sitzung am 19. Juni 2025 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Storkow (Mark) neben der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Batteriespeicher Groß Schauen“ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Batteriespeicher mit Umspannwerk Groß Schauen“ der Stadt Storkow (Mark) befindet sich im Landkreis Oder-Spree im Stadtgebiet Storkow (Mark) nordöstlich des Ortsteils Groß Schauen an der Groß Schauener Hauptstraße (B 246) und umfasst teilweise das Flurstück 158/6 der Flur 2 der Gemarkung Groß Schauen.
Durch den Geltungsbereich wird ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackernutzung) in Anspruch genommen. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt etwa 4,04 ha und beinhaltet den eingezäunten Bereich für die Batteriespeicher und das Umspannwerk, der zugehörigen Erschließung sowie die umgebenden bzw. einfassenden Grün- und Pflanzflächen.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Entwicklung eines Batteriespeichers mit Umspannwerk und den dazugehörigen technischen Nebenanlagen im Außenbereich nordöstlich des Ortsteils Groß Schauen der Stadt Storkow (Mark).
Planungsanlass ist der Antrag der Vorhabenträgerin zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Planungsziel besteht darin, die Errichtung eines Stromspeichers mit Umspannwerk, durch diesen Bebauungsplan bauleitplanerisch vorzubereiten und die geplanten baulichen Anlagen zu sichern. Dies wird parallel im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mitberücksichtigt.
Der vorgesehene Stand befindet sich zwar im Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heideseen“, ist jedoch durch die nordwestlich verlaufende B246 und die Lage am nordöstlichen Ortsrand Groß Schauens und die am östlichen Rand durch den Geltungsbereich verlaufende Höchstspannungsfreileitung bereits vorbelastet und zudem gut erschlossen.
Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB kann auch eine bauleitplanerische Regelung sein, die es ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Der vorhabenbezogener Bebauungsplan Batteriespeicher mit Umspannwerk Groß Schauen“ der Stadt Storkow (Mark) hat die Aufgabe, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung in dem Planungsbereich im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu schaffen (§ 1 BauGB). Er enthält die hierfür erforderlichen rechtsverbindlichen Festsetzungen und bildet die Grundlage für weitere Maßnahmen zur Sicherung und Durchführung der Planung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§ 8 Abs. 1 BauGB).
Dabei wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. In diesem Rahmen werden die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermittelt und im Umweltbericht dokumentiert und bewertet.
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt. Bestandteil eines solchen Plans sind auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein Durchführungsvertrag, der vor dem Satzungsbeschluss abzuschließen ist. Dieser Vertrag regelt unter anderem den Zeitrahmen für die Umsetzung des Vorhabens sowie mögliche Maßnahmen zur Erschließung oder zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Umwelt.
Änderungen am Durchführungsvertrag oder der Abschluss eines neuen Vertrags sind zulässig – entsprechend § 12 Abs. 3a BauGB.
Zwischen der Stadt Storkow (Mark) und dem Vorhabenträger wird ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB geschlossen. Die Planungs- und Erschließungskosten trägt allein der Vorhabenträger.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes " Batteriespeicher mit Umspannwerk Groß Schauen" der Stadt Storkow (Mark) erfolgt im Zeitraum:
25. Juli 2025 bis einschließlich 29. August 2025.
Zur Erörterung der Unterlagen und bei Rückfragen zum Vorentwurf des Bebauungsplans steht Ihnen von der Stadt Storkow (Mark) Herr Braun gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten hierzu lauten:
- Herr Dominik Braun (033678 / 68-413; braun@storkow.de); oder
Bauamt der Stadt Storkow (Mark), Rudolf-Breitscheid-Straße 74, 15859 Storkow (Mark)
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können von jeder Person (auch von Kindern und Jugendlichen) Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an braun@storkow.de übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Storkow (Mark), Bürgerbüro Rudolf-Breitscheid-Straße 74, 15859 Storkow (Mark) abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB i. V. m. Art 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben wird, erfolgt keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen können dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt, entnommen werden.
Der Zeitraum der Veröffentlichung ist auch die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplans. Sie können die Stellungnahmen elektronisch an die oben genannte Mail-Adresse, oder schriftlich an die folgende Anschrift senden: