Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz hat in ihrer Sitzung am 23.09.2026 den zweiten Entwurf zum Flächennutzungsplan Cottbus/Chóśebuz in der Fassung vom 30.01.2026, einschließlich der dazugehörigen Begründung und Umweltbericht sowie den Abwägungsvorschlag zum ersten Entwurf, gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Planentwurfes umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Die Öffentlichkeitsbeteiligung zum zweiten Entwurf des Flächennutzungsplanes erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der Seite www.cottbus.de/fnp vom 02.11.2026 bis einschließlich 23.12.2026. Der erweiterte Veröffentlichungszeitraum begründet sich in der Vielzahl der Stellungnahmen, die zum ersten FNP-Entwurf Cottbus/Chóśebuz eingegangen sind, einer Abwägung unterzogen wurden und in Teilen auch zu Planänderungen führten.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird folgende leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB angeboten:
Die Unterlagen werden im vorgenannten Zeitraum ergänzend im Foyer des Technischen Rathauses (Karl-Marx-Straße 67, 03044 Cottbus) öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist können die Unterlagen dort zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag von 06:45 bis 15:00 Uhr
Dienstag von 06:45 bis 17:00 Uhr
Mittwoch von 06:45 bis 15:00 Uhr
Donnerstag von 06:45 bis 18:00 Uhr
Freitag von 06:45 bis 13:00 Uhr
Samstag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sind bis einschließlich 23.12.2026 elektronisch über das Planungsportal des Landes Brandenburg unter https://bb.beteiligung.diplanung.de einzureichen oder via E-Mail an fnp@cottbus.de zu richten. Außerdem können Stellungnahmen schriftlich an folgende Adresse versendet werden:
Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz
Fachbereich Stadtentwicklung
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetztes (UmwRG) in einem Rechtsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.