2. Änderung des Flächennutzungsplanes Pritzwalk, Ortsteil Buchholz

Pritzwalk

Verfahrensschritt

Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGB

Zeitraum

Noch 33 Tage  

durchführende Organisation

Stadt Pritzwalk

Im Gemeindeteil Sarnow des Ortsteils Buchholz der Stadt Pritzwalk hat der Eigentümer der zu überplanenen Fläche bei der Stadt den Antrag gestellt, eine Satzung oder eine Bauleitplanung zu erstellen, die es ihm ermöglicht, im Bereich zwischen dem vorhandenen Innenbereich von Sarnow im Norden und dem Buchholzer Weg sowie der Bahntrasse im Süden ein Baurecht für eine Wohnbebauung zu erlangen. Der Eigentümer hat sich diesbezüglich bereit erklärt, mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der sicherstellt, dass der Eigentümer alle mit der Bauleitplanung zusammenhängenden Kosten übernimmt.

Im ersten Schritt wurde geprüft, ob über die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB verbindlich Baurecht geschaffen werden kann. Das wäre aber nur möglich gewesen, wenn der östlich im Plangebiet verlaufende Weg auf dem Flurstück 65 und das außerhalb des Plangebietes gelegene Flurstück 66 eine öffentliche Verkehrsfläche wären oder als öffentlicher Weg gewidmet sind. Es hat sich aber herausgestellt, dass die Flurstücke 65 und 66 zwei verschiedenen Eigentümern gehören und es kein Geh- oder Fahrrecht für die Allgemeinheit gibt, weshalb die Erschließung für das Plangebiet nicht gesichert ist. Das Begehen dieser Wege durch Einwohner von Sarnow wird nur geduldet, könnte aber rechtlich sofort und jederzeit unterbunden werden.

Aus diesem Grund war es erforderlich den Bebauungsplan „Sarnow Nr. 1 „Wohnen am Buchholzer Weg“ aufzustellen und das Flurstück 65 im Einvernehmen mit dem Eigentümer als private Verkehrsfläche einschließlich Geh- und Fahrrecht für die Allgemeinheit festzusetzen. Dadurch kann über diesen ca. 50 m langen Stichweg vom Buchholzer Weg die Erschließung eines möglicherweise eigenständigen Baugrundstückes im Plangebiet erfolgen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Sarnow Nr. 1 „Wohnen am Buchholzer Weg“ wird jedoch der Darstellung des zurzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplanes als Grünfläche widersprochen, weshalb in Form eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB nun die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pritzwalk, Ortsteil Buchholz erfolgt.

Stadtverwaltung Pritzwalk

Sachbereichsleiterin Planung und Investitionen

Frau Asse

Tel. (03395) 76 08 58
Fax (03395) 76 08 85

planung-investitionen@pritzwalk.de

sowie 

Plankontor Stadt und Land GmbH

Herr Braun oder Herr Becker

Tel. (040) 298 120 0
Mobil (01515) 522 476 1

info@plankontor-hh.de

Im Gemeindeteil Sarnow des Ortsteils Buchholz der Stadt Pritzwalk hat der Eigentümer der zu überplanenen Fläche bei der Stadt den Antrag gestellt, eine Satzung oder eine Bauleitplanung zu erstellen, die es ihm ermöglicht, im Bereich zwischen dem vorhandenen Innenbereich von Sarnow im Norden und dem Buchholzer Weg sowie der Bahntrasse im Süden ein Baurecht für eine Wohnbebauung zu erlangen. Der Eigentümer hat sich diesbezüglich bereit erklärt, mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der sicherstellt, dass der Eigentümer alle mit der Bauleitplanung zusammenhängenden Kosten übernimmt.

Im ersten Schritt wurde geprüft, ob über die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB verbindlich Baurecht geschaffen werden kann. Das wäre aber nur möglich gewesen, wenn der östlich im Plangebiet verlaufende Weg auf dem Flurstück 65 und das außerhalb des Plangebietes gelegene Flurstück 66 eine öffentliche Verkehrsfläche wären oder als öffentlicher Weg gewidmet sind. Es hat sich aber herausgestellt, dass die Flurstücke 65 und 66 zwei verschiedenen Eigentümern gehören und es kein Geh- oder Fahrrecht für die Allgemeinheit gibt, weshalb die Erschließung für das Plangebiet nicht gesichert ist. Das Begehen dieser Wege durch Einwohner von Sarnow wird nur geduldet, könnte aber rechtlich sofort und jederzeit unterbunden werden.

Aus diesem Grund war es erforderlich den Bebauungsplan „Sarnow Nr. 1 „Wohnen am Buchholzer Weg“ aufzustellen und das Flurstück 65 im Einvernehmen mit dem Eigentümer als private Verkehrsfläche einschließlich Geh- und Fahrrecht für die Allgemeinheit festzusetzen. Dadurch kann über diesen ca. 50 m langen Stichweg vom Buchholzer Weg die Erschließung eines möglicherweise eigenständigen Baugrundstückes im Plangebiet erfolgen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Sarnow Nr. 1 „Wohnen am Buchholzer Weg“ wird jedoch der Darstellung des zurzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplanes als Grünfläche widersprochen, weshalb in Form eines Parallelverfahrens gemäß § 8 Abs. 3 BauGB nun die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pritzwalk, Ortsteil Buchholz erfolgt.

Stadtverwaltung Pritzwalk

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