5. Änderung des Flächennutzungsplans
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
Noch 32 Tage –durchführende Organisation
Gemeinde SchönefeldDie Gemeindevertretung der Gemeinde Schönefeld hat am 30.07.2025 die Einleitung der Änderung des Flächennutzungsplans [Beschluss 71/2023] beschlossen.
Der Flächennutzungsplan stellt die Planungsabsichten der Gemeinde dar, das für die Gemeindeorgane selbst und andere Behörden bindend ist. Für Privatpersonen können aus dem Flächennutzungsplan i. d. R. jedoch keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden. D. h. aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans allein lasst sich kein grundsätzlich kein Baurecht ableiten.
Der Flächennutzungsplan stellt die zukünftige Nutzung des Bodens in seinen Grundzügen dar. Das bedeutet, dass nachfolgende Planungen diese Entwicklungsziele konkretisieren und auf eine höhere Verbindlichkeitsstufe stellen sollen. Dieses ist eine Aufgabe der Bebauungspläne. Das Baugesetzbuch definiert dieses Entwicklungsgebot in § 8 Abs. 2 BauGB. Danach sind die Bebauungspläne zwingend aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Bebauungspläne die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden sind unwirksam.
Aktuell liegt der Flächennutzungsplan in der Fassung der 2. Änderung, Bekanntmachung vom 15.03.2019 vor. Ergänzt durch die 3. Änderung für den Bereich des Bebauungsplans 01/20 „Am Fuchsberg“, OT Großziethen und 4. Änderung des FNP für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „01/21 "Agri-Photovoltaik Selchow (Elysium Solar) Demnach schließt sich nun die 5. Änderung des Flächennutzungsplans in dem in folgenden Ortsteilen Änderungen in den Darstellungen vorgenommen werden:
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Großziethen
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Kiekebusch
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Selchow
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Schönefeld
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Waltersdorf
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Waßmannsdorf
Gemeinde Schönefeld - Bau- und Investorenservice
Herr Schubert
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