Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan "Amselweg Nr.7"
Verfahrensschritt
Beteiligung ÖffentlichkeitZeitraum
Noch 17 Tage –durchführende Organisation
Amt FriesackIm Plangebiet sollen ein Gewerbebetrieb, der mehrere Gebäude nachnutzt, sowie eine Betriebswohnung errichtet und die Erschließung gesichert werden. Der Standort eignet sich hierfür besonders gut durch seine bereits bestehenden Lagerhallen, die vormals landwirtschaftlich genutzt wurden, sowie die Lage am Siedlungsrand. Für die geplanten Nutzungen besteht derzeit kein Baurecht, da für das Plangebiet zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses keine rechtsverbindlichen Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) vorlagen. Das Vorhaben kann nicht nach § 34 BauGB zugelassen werden, da die Flächen dem Außenbereich zugeordnet sind undkeine gewerbliche Vorprägung besteht.
Hr. Polkowski (Bauamtsleiter)
Gutachten
Stellungnahmen
Bekanntmachung
Stellungnahme #1000
Sehr geehrte Damen und Herren,
grundlegend ist jede Form der gewerblichen Entwicklung für den Erhalt als auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum, hier insbesondere im Amt Friesack, zu begrüßen, sodass ich den „Angebotsbebauungsplan“ Nr. 7 positiv bewerte. Vor allem die indirekten Effekte solcher Planungen, wie auch die potentielle Ansiedlung von Fachkräften und damit verbunden den langfristigen Erhalt von sozialen Einrichtungen wie bspw. die Kita Regenbogen in Mühlenberge OT Senzke, sollten nicht vergessen werden.
Anbei dennoch ein paar Anmerkungen zur Planung:
Gemäß den Festsetzungen ist ein eingeschränktes Gewerbegebiet vorgesehen. Empfehlenswert ist die textliche Festsetzung Nr. 1 hinsichtlich einer Einschränkung des Störpotentials zu konkretisieren, um die Bevölkerung von Pessin etwas zu beruhigen. Die Arbeitshilfe Bebauungsplanung Brandenburg empfiehlt im Kapitel B 1.8.2 eine Festsetzung, in der im eingeschränkten Gewerbegebiet nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die nach ihrem Störgrad in einem Mischgebiet zugelassen werden können.
In der Begründung ist für die textliche Festsetzung Nr. 2 nicht ersichtlich, warum Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke ausgeschlossen werden. Da es sich um einen „Angebotsbebauungsplan“ handelt, sollte man sich für die Zukunft einfach diesen planerischen Spielraum lassen, um etwaige Änderungsverfahren zu vermeiden.
Die textliche Festsetzung Nr. 3 erscheint mir obsolet, da diese Regelung sich bereits aus dem § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ergibt. Hier sollte das Gebot der planerischen Zurückhaltung gelten, d.h. nicht etwas festsetzen, was sich bereits aus Bundes- oder Landesgesetzen sowie schon ergibt.
Die textliche Festsetzung Nr. 4 sollte sich auch auf Photovoltaikanlagen beziehen, um den § 32a Abs. 1 BbgBO zu erfüllen.
Da keine örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt sind, handelt sich rein faktisch um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Es ist daher noch ein Hinweis auf der Planzeichnung erforderlich, dass der vorliegende Bebauungsplan bei Vorhaben nicht allein zulässigkeitsbegründend ist, da er keine hinreichenden Festsetzungen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB enthält. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben ergänzend zu den Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans nach § 34 BauGB.
Planzeichnung:
Die Rechtsgrundlagen sind teilweise veraltet, z.B. BauGB
In der Legende werden als Höhe baulicher Anlagen Traufhöhe und Firsthöhe genannt, was jedoch nicht in der Planzeichnung festgesetzt wird. Aufgrund von möglichen Verwirrungen sollte dies gestrichen werden.
Mit freundlichen Grüßen