Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 012 "Windpark Malterhausen" der Gemeinde Niedergörsdorf

Niedergörsdorf

Verfahrensschritt

Beteiligung Öffentlichkeit

Zeitraum

Noch 31 Tage  

durchführende Organisation

Gemeinde Niedergörsdorf

Die Gemeindevertretung hat am 26.03.2025 den Beschluss gefasst, die Satzung über die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 12 „Windpark Malterhausen“ der Gemeinde Niedergörs-dorf aufzustellen.

Die Bebauungsplanänderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.

Im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezo-gener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4 c BauGB (Überwachung/Monitoring) ist nicht anzuwenden.

Ziel/ Anlass

Die Gemeindevertretung Niedergörsdorf hat am 07.09.2016 den Bebauungsplan „Windpark Mal-terhausen“ als Satzung beschlossen. Ziel des Bebauungsplans war die Festsetzung von Bauflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen. Die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der im Bebauungsplan befindlichen sieben Sondergebiete ist realisiert worden (Inbetriebnahme 2016/2017). Der Bebauungsplan fügt sich in den angrenzenden Windpark Feldheim, Windpark Dan-na sowie den ersten Windpark Malterhausen ein. Es erfolgte somit eine weitere Konzentrierung der Windkraftnutzung in diesem Raum.

Die Betreiber der an den Bebauungsplan „Windpark Malterhausen“ angrenzenden Windenergiean-lagen planen nun das Repowering ihrer Anlagen. Demnach sollen 31 Windenergieanlagen abgebaut und durch 11 leistungsstärkere Windenergieanlagen ersetzt werden.

Die Gebietskulisse der Bestandsanlagen der Betreiber befindet sich aktuell zwischen dem „Wind-park Malterhausen“ und dem Ortsteil Lindow der Gemeinde Niedergörsdorf. Durch die Überpla-nung des Gebietes kommt es seitens der Betreiber zu einer Verschiebung der Standorte in Rich-tung des Bebauungsplanes „Windpark Malterhausen“. So dass sechs der geplanten Anlagen inner-halb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Windpark Malterhausen“ vorgesehen sind. Der Bebau-ungsplan enthält sieben Sondergebiete Windenergie sowie Höhenbegrenzungen auf max. 208 m über das Geländeniveau, die nicht mit dem Repowering-Projekt einhergehen. Die fünf weiteren Repowering-Standorte sind außerhalb des Bebauungsplanes und umsetzbar.

Das Plangebiet befindet sich zudem innerhalb des Vorranggebiets „VRW 28 Feld-heim/Malterhausen“ des beschlossenen „Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung 2027 der Region Havelland-Fläming“. Die Satzung über den Sachlichen Teilregionalplan Windenergienut-zung 2027 ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt für Branden-burg Nr. 42 vom 23.10.2024 in Kraft getreten.

Die Gemeinde Niedergörsdorf verfügt seit dem 28.11.2013 über eine rechtskräftige 2. Änderung des Flächennutzungsplanes. Innerhalb des Flächennutzungsplanes wird eine Konzentrationsfläche für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen. Dies betrifft eine Teilfläche des betroffenen Repowering-Projektes. Allerdings entfällt die Ausschlusswirkung des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB gemäß § 245e Absatz 1 Satz 1 bis 3 BauGB mit in Kraft treten des Sachlichen Teilregionalplans Wind-energienutzung 2027.

Zur Umsetzung des gesamten Repowering-Projektes bedarf es der Aufhebung des Bebauungs-plans „Windpark Malterhausen“. Die Errichtung der Anlagen erfolgt gemäß dem Bundesimmissi-onsschutzgesetz (BImSchG).

Plangebiet

Das Plangebiet umfasst den rechtskräftigen Bebauungsplan „Windpark Malterhausen“ und wird wie folgt begrenzt:

• im Westen ab der südwestlichen Ecke des Flurstückes 1/4 der Flur 2, Gemarkung Dan-na, entlang der Gemarkungsgrenze zu Feldheim bis zur Gemarkungsgrenze von Treuenbrietzen;

• im Norden entlang der Gemarkungsgrenze zu Treuenbrietzen über das Wegeflur-stück 81 der Flur 6, Gemarkung Malterhausen, zur nordwestlichen Ecke des Flurstü-ckes 80, Flur 6, Gemarkung Malterhausen, über das Wegeflurstück 78 zur nordwest-lichen Ecke des Wegeflurstückes 20, Flur 6, Gemarkung Malterhausen;

• im Osten entlang der östlichen Grenze des Wegeflurstückes 78 der Flur 6, Gemar-kung Malterhausen, bis zum Wegeflurstück 49 der Flur 6, Gemarkung Malterhau-sen, entlang der nördlichen Grenze des Wegeflurstückes 49 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 98 der Flur 6, Gemarkung Malterhausen, an der östlichen Grenze des Flurstückes 98 über das Wegeflurstück 53 und an der östlichen Grenze des Flurstückes 99 bis zur Gemarkungsgrenze Danna, Flur 6;

• im Süden in Richtung Westen entlang der südlichen Gemarkungsgrenzen Malter-hausen, Flur 6, bis zur südwestlichen Ecke des Wegeflurstückes 66 der Flur 6, Ge-markung Malterhausen, in südwestlicher Richtung über das Wegeflurstück 61, Flur 6, sowie die Flurstücke 42, 40/1, 56/39, 125, 123 und 34/1 der Flur 1, Gemarkung Danna, zur südlichen Flurgrenze der Flur 1, Gemarkung Danna, in Verlängerung der westlichen Flurstücksgrenze 66/30 und dann in westliche Richtung entlang der südli-chen Grenze der Flur 1, Gemarkung Danna, bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstü-ckes 28/5 der Flur 2, Gemarkung Danna, entlang der östlichen und südlichen Flur-stücksgrenze des Flurstückes 28/5 zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 1/4 der Flur 2, Gemarkung Danna.

Bruckbauer & Hennen GmbH

Frau Bruckbauer

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