Bebauungsplan Nr. 57 „An der Eichspitze Süd – Städtebauliche Neuordnung des SO-Gebietes Krematorium“ der Stadt Ludwigsfelde, OT Genshagen
Beteiligung der Behörden, TÖB's und Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 57 der Stadt Ludwigsfelde
Die Stadtverordnetenversammlung Ludwigsfelde hat am 24. September 2024 in öffentlicher Sitzung auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 57 „An der Eichspitze Süd – Städtebauliche Neuordnung des SO-Gebietes Krematorium“ der Stadt Ludwigsfelde, Ortsteil Genshagen, im beschleunigten Verfahren nach den Vorgaben des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen. Auf die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde entsprechend § 13a Abs. 2 BauGB verzichtet.
Als berührte Behörde bzw. als Träger öffentlicher Belange sowie als betroffene Öffentlichkeit geben wir Ihnen hiermit die Gelegenheit, zu dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 57 "An der Eichspitze Süd – Städtebauliche Neuordnung des SO-Gebietes Krematorium" der Stadt Ludwigsfelde, Ortsteil Genshagen, bis einschließlich zum 15. Juni 2026 schriftlich – vorzugsweise über das Planungsportal DIPLAN (https://bb.beteiligung.diplanung.de/plan/Bebauungsplan-57-Stadt-Ludwigsfelde) oder aber per E-Mail (bauleitplanung@ludwigsfelde.de) – Stellung zu nehmen.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 „An der Eichspitze Süd – Städtebauliche Neuordnung des SO-Gebietes Krematorium“ der Stadt Ludwigsfelde, OT Genshagen, ist die Absicht der Stadt Ludwigsfelde die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 45 „An der Eichspitze Süd“ festgesetzte Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Krematorium“ zu ändern. Ursprünglich war dort die Ansiedlung eines sogenannten Pietoriums (Krematorium mit angrenzender Trauerhalle“) vorgesehen. Aufgrund veränderter städtebaulicher Zielsetzungen und der nicht in Anspruch genommenen Realisierung der bisher vorgesehenen Nutzung erfolgt die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, da eine Beibehaltung dieser Sondergebietsfläche die städtebauliche Entwicklung und Flexibilität der Fläche in ihrer gegenwärtigen Ausprägung erheblich einschränkt.
Das Maß der baulichen Nutzung, welches im bisherigen Bebauungsplan mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 (0,6 mitsamt sonstiger allgemein zulässiger Nebenanlagen gem. BauNVO) sowie einer zulässigen Bauhöhe von 69 m über NHN (ca. 25 m über Geländeoberkante) festgelegt ist, soll – auf die GRZ beschränkt – entsprechend angepasst werden. Die überbaubare Grundstücksfläche im künftigen Gewerbegebiet soll – in Anlehnung an die umliegenden Gewerbegebiete – eine GRZ von 0,8 erhalten.
Der neue Bebauungsplan soll nunmehr innerhalb seines Geltungsbereichs die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45 „An der Eichspitze Süd“ ersetzen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geänderte Nutzung des Areals schaffen.
Um die geplanten städtebaulichen Maßnahmen umsetzen zu können, wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren nach den Vorgaben des § 13 BauGB aufgestellt. Eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) ist vorliegend nicht erforderlich bzw. wird im Zuge des Verfahrens zur Neuaufstellung des FNP nachrichtlich übernommen.
Falls Sie eine Erörterung der Planung wünschen, bitten wir Sie, uns dies mitzuteilen.
Liegt zum vorgenannten Zeitpunkt keine Stellungnahme von Ihnen vor, gehen wir davon aus, dass Sie gegen die Aufstellung des Bauleitplans keine Einwendungen haben.