Entwurf Bebauungsplan Nr. 84/2022 "Wohnbebauung an der Bahnstraße - Flurstück 398" OT Bötzow

Oberkrämer, OT Bötzow

Verfahrensschritt

Beteiligung Öffentlichkeit

Zeitraum

Noch 9 Tage  

durchführende Organisation

Gemeinde Oberkrämer

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oberkrämer hat in ihrer Sitzung am 10.10.2024 mit Beschluss-Nr. B- 033/2024 die Billigung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 84/2022 „Wohnbebauung an der Bahnstraße -Flurstück 398“ im OT Bötzow sowie dessen öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB beschlossen.

Das Plangebiet umfasst ein unbebautes Hammergrundstück mit wegemäßiger Anbindung an die Bahnstraße im OT Bötzow in der Flur 10, Flurstück 398. Es hat eine Größe von ca. 3.000 qm.

Planungsziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets von zwei Baugrundstücken zu schaffen. Zur Entwicklung einer ortsüblichen Bebauungsdichte und Siedlungsstruktur im Plangebiet sind hierfür insbesondere folgende Festsetzungen geplant:

- allgemeines Wohngebiet

- Grundflächenzahl GRZ 0,2

- maximal 2 Vollgeschosse

- 700m² Mindestgrundstücksgröße

- maximal eine WE je Baugrundstück, nur untergeordnete Einliegerwohnung ausnahmsweise zulässig.

Zugleich soll mit dem aufzustellenden Bebauungsplan die Erschließung des Plangebietes planungsrechtlich gesichert werden. Der Bebauungsplan ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante bauliche Nutzung und Erschließung im Plangebiet zu schaffen.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberkrämer stellt das Plangebiet im zu bebauenden Blockinnenbereich als gemischte Baufläche dar. Das Plangebiet ist von Wohnsiedlungsflächen eingeschlossen und hierdurch stark geprägt. Es stellt insofern eine geeignete Nachverdichtungsfläche innerhalb des Siedlungsgebietes dar. Deshalb soll die Aufstellung des Bebauungsplanes als Planungsmaßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß §13 a BauGB erfolgen. Gemäß §13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

Gemäß § 2 (4) BauGB wurde für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7. und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Der Umweltbericht wurde gemäß § 2a BauGB als gesonderter Bestandteil der Begründung „Fachbericht Prüfung der Umweltbelange“ zum Entwurf des Bebauungsplanes erarbeitet.

Gemeinde Oberkrämer

Bau- und Ordungsamt

Bauleitplanung - Frau Kuhnert

Perwenitzer Weg 2

16727 Oberkrämer

tanja.kuhnert@oberkraemer.de

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