Öffentliche Auslegung des Entwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Vorhaben 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Lebensmittelmarkt-SB-Markt Liebenwerdaer Straße" der Stadt Mühlberg/Elbe

Mühlberg/Elbe

Verfahrensschritt

Beteiligung Öffentlichkeit

Zeitraum

Noch 37 Tage  

durchführende Organisation

Verbandsgemeinde Liebenwerda

Der Netto-Markt in Mühlberg/Elbe, Liebenwerdaer Straße 33 entstand auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans  "Lebensmittel-SB-Markt, Liebenwerdaer Straße“ der Stadt Mühlberg/Elbe aus dem Jahr 2008. 

Der Stadt liegt ein Antrag der Grundstückseigentümerin auf Vergrößerung der Verkaufsfläche von derzeit zulässigen 880 m² auf ca.  1.101 m² vor.

Die grünordnerischen Belange werden von der Änderungsplanung nicht berührt.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlberg hat in ihrer öffentlichen Sitzung vom 22.02.2024 die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Lebensmittel-SB-Markt, Liebenwerdaer Straße“ beschlossen. Die 1. Änderungsplanung erfolgt als Text-Bebauungsplan im Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ohne Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.

Die Anwendungsvoraussetzungen für einen Text-Bebauungsplan liegen vor, da nur die textlichen Änderungen der Nutzungsart und Verkaufsflächengrößen vorgesehen sind.

Die Anwendungsvoraussetzungen für das Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor, da:

- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Geändert wird nur die zulässige Art in großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von derzeit 880 m² auf 1.101 m². Die Grundstücksbezeichnung wird aktualisiert.

- das zulässige Vorhaben nicht der Umweltprüfung nach Anlage 1 des UVPG unterliegt. Eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG wurde durchgeführt.

- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 NR. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Das  Vorhabengebiet liegt weder in noch an einem Natura 2000 – Gebiet oder SPA-Gebiet.

- mit den getroffenen Festsetzungen keine Anhaltspunkte bestehen, die erwarten lassen, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von Auswirkungen schwerer Unfälle nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. 

Von der Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird auf Grundlage des § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen.

Jonas Müller

035365 - 411 67

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