Bebauungsplanverfahren "Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Wittstock" der Gemeinde Nordwestuckermark
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
Noch 17 Tage –durchführende Organisation
Photovoltaikanlage als BgA der Gemeinde NordwestuckermarkDie Gemeindevertreter der Gemeinde Nordwestuckermark haben in ihrer Sitzung am 14.11.2024 den Antrag der AKE Projekt GmbH, Zu den Linden 29, 17192 Waren (Müritz) zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Wittstock“ befürwortet. Der Beschluss wurde am 28.11.2024 im Amtsblatt für die Gemeinde Nordwestuckermark Nr. 07/2024 bekannt gemacht.
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemarkung Wittstock der Gemeinde Nordwestuckermark zuzulassen. Es ist beabsichtigt, ein sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO auszuweisen.
Zur Schaffung von Baurecht ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist auch die Erarbeitung der Umweltprüfung sowie des Eingriffs-Ausgleichsplans.
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nordwestuckermark stehen derzeit im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Planung. Der vorliegende Bebauungsplan ist im Sinne von § 8 Abs. 2 BauGB nicht aus dem FNP entwickelbar. Daher ist der FNP im Parallelverfahren zum Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB entsprecht zu ändern.
Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch gleichzeitig der Flächennutzungsplan geändert werden (Parallelverfahren).
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Nordwestuckermark ist das Gebiet des Änderungsbereichs der 1. Änderung des FNP in Verbindung mit dem räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Errichtung einer Freiflachen-Photovoltaikanlage in der Gemarkung Wittstock” der Gemeinde Nordwestuckermark als Fläche für die Landwirtschaft im Außenbereich ausgewiesen. Um die Planungen der Gemeinde in Übereinstimmung zu bringen, wird der wirksame Flächennutzungsplan im Parallelverfahren mit der Zielstellung geändert, den Änderungsbereich der 1. Änderung des FNP als Sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ auszuweisen. Dieses entspricht dem städtebaulichen Entwicklungsziel. Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird somit entsprochen.
smb
Sebastian Müller
Wriezener Straße 36
16259 Bad Freienwalde