Entwurf zur formellen Beteiligung Windpark Ponitz
Verfahrensschritt
Beteiligung ÖffentlichkeitZeitraum
–durchführende Organisation
Gemeinde PlattenburgDie Gemeindevertretung der Gemeinde Plattenburg hat auf ihrer Sitzung am 30.11.2023 den Vorentwurf des Bebauungsplans „Solarpark Ponitz“ beschlossen und bestimmt, die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen vom 15.01.2024 bis zum 05.03.2024 statt und die frühzeitige Beteiligung der Behörden, TöBs sowie Nachbargemeinden wurden vom 01.02.2024 bis zum 05.03.2024 durchgeführt.
Dabei wurden die von den Behörden und TöBs abgegebenen Stellungnahmen in ihrem Inhalt in den Unterlagen des Bebauungsplans „Solarpark Ponitz“ berücksichtigt. In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen mussten in der Planzeichnung, in den Textlichen Festsetzungen in der Begründung und im Umweltbericht redaktionelle Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen werden.
Das wesentliche Ergebnis der Zwischenabwägung ist, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans von 46,4 ha auf 51,3 ha vergrößert hat. Hierzu wurde ein größerer Anteil vom Flurstück 33/2 der Flur 2 sowie ein Teil vom Flurstück 12/1 der Flur 4 der Gemarkung Ponitz in das Plangebiet integriert und als SPE-Fläche festgesetzt. Die Festsetzung neuer SPE-Flächen sowie die generelle Vergrößerung des Anteils von SPE-Flächen im Verhältnis zu der Gesamtfläche des Plangebietes erfolgte aufgrund des Artenschutzes sowie der Errichtung von Gehölzpflanzungen als Sichtschutz. In Folge dessen wurden auch die Erschließungswege zu den Baufeldern teilweise angepasst.
Des Weiteren wurde das Flurstück Nr. 31 als Fläche für Landwirtschaft festgesetzt, da hier zurzeit die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt sind. Aus umweltfachlicher Sicht wurden vorwiegend die Pflegemaßnahmen für die SPE-Flächen angepasst sowie die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt.
Zusätzlich wurden in den Entwurf der Begründung weitere Hinweise nachrichtlich aufgenommen, insbesondere in Bezug auf den Immissions- und Brandschutz.
Weiterhin gibt es einzelne Themenpunkte, wie z. B. die Regelung des Baustellenverkehrs, die im Rahmen des noch anstehenden Erschließungsvertrags geregelt werden müssen.
Daher kann nun auf Grundlage des Entwurfes des Bebauungsplanes der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden, damit danach die formellen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden können.
Gordon Sohns