ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG DER 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES „DANNENREICHER ZELTFASCHING“ ZU „WOHNEN AN DER CHAUSSEESTRASSE“ IM OT DANNENREICH DER GEMEINDE HEIDESEE

Dannenreich

Verfahrensschritt

Beteiligung Öffentlichkeit

Zeitraum

Noch 36 Tage  

durchführende Organisation

Gemeinde Heidesee

Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss Nr. 036/23 vom 18.04.2023 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dannenreicher Zeltfasching“ zu „Wohnen an der Chausseestraße“ beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,1 ha, bestehend aus den Flurstücken 28 (tlw.), 29 (tlw.), 79, 285, 297 und 298 der Flur 001 und den Flurstücken 3 (tlw.), 4 (tlw.), 5 (tlw.), der Flur 003 in der Gemarkung Dannenreich.

Mit Beschluss-Nr. 020/26 vom 28.04.2026 billigte die Gemeindevertretung den Entwurf (Stand 16.02.2026) und beschloss die Offenlage sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Umweltbezogene Informationen - Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts

Die Realisierung des Bebauungsplans hat Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Bei diesen Beeinträchtigungen wurde zwischen erheblichen und geringfügigen unterschieden. Nur aus den erheblichen Beeinträchtigungen ergibt sich ein Kompensationsbedarf.

Die erheblichen Beeinträchtigungen betreffen das Schutzgut Boden, dessen Funktion durch die zulässige Mehrversiegelung eingeschränkt wird.

Eine ökologische Kompensation der verloren gehenden Bodenfunktion durch eine Aufwertung mit einer flächigen Gehölzpflanzungen oder Baumpflanzungen stellt hier eine sinnvolle Alternative zur Entsiegelung dar. „Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind je angefangener 50 m² der von baulichen Anlagen überdeckte Anteil des Baugrundstücks gem. § 19 Abs. 2 BauNVO 1 Baum mit einem Mindest-Stammumfang vom 12 cm oder alternativ je angefangener 10 m² der von baulichen Anlagen überdeckte Anteil des Baugrundstücks gem. § 19 Abs. 2 BauNVO 1 Strauch mit einer Mindesthöhe von 60 cm zu pflanzen.“ Bei 4.965m² maximaler Versiegelung sind 100 Bäume bzw. die Heckenalternative (20 Sträucher statt Baum) zu pflanzen.

Für die Fauna ergeben sich bei Einhaltung der Vermeidungs- und Artenhilfsmaßnahmen aus dem Artenschutzfachbeitrag (VASB1 und VASB2) keine Anhaltspunkte, dass mit dem Vorhaben ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entsteht. Die Prüfung des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. Nr.4 BNatSchG entfallen.

Aus der Durchführung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Umwelt zu erwarten.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1
Buchstabe c beziehungsweise e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 3 BauGB
und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne
Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt zum Datenschutz:
Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
nach dem Baugesetzbuch (Artikel 13 DS-GVO), welches mit ausliegt.

Herrr Mario Rudolph

Tel. 033767 795-417

Gemeinde Heidesee
OT Friedersdorf
Lindenstraße 14 b
15754 Heidesee

Sprechzeiten: 

dienstags von 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr, 16:30 bis 18:00 Uhr,

 donnerstags von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:30 Uhr

Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss Nr. 036/23 vom 18.04.2023 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Dannenreicher Zeltfasching“ zu „Wohnen an der Chausseestraße“ beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,1 ha, bestehend aus den Flurstücken 28 (tlw.), 29 (tlw.), 79, 285, 297 und 298 der Flur 001 und den Flurstücken 3 (tlw.), 4 (tlw.), 5 (tlw.), der Flur 003 in der Gemarkung Dannenreich.

Mit Beschluss-Nr. 020/26 vom 28.04.2026 billigte die Gemeindevertretung den Entwurf (Stand 16.02.2026) und beschloss die Offenlage sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Umweltbezogene Informationen - Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts

Die Realisierung des Bebauungsplans hat Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Bei diesen Beeinträchtigungen wurde zwischen erheblichen und geringfügigen unterschieden. Nur aus den erheblichen Beeinträchtigungen ergibt sich ein Kompensationsbedarf.

Die erheblichen Beeinträchtigungen betreffen das Schutzgut Boden, dessen Funktion durch die zulässige Mehrversiegelung eingeschränkt wird.

Eine ökologische Kompensation der verloren gehenden Bodenfunktion durch eine Aufwertung mit einer flächigen Gehölzpflanzungen oder Baumpflanzungen stellt hier eine sinnvolle Alternative zur Entsiegelung dar. „Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind je angefangener 50 m² der von baulichen Anlagen überdeckte Anteil des Baugrundstücks gem. § 19 Abs. 2 BauNVO 1 Baum mit einem Mindest-Stammumfang vom 12 cm oder alternativ je angefangener 10 m² der von baulichen Anlagen überdeckte Anteil des Baugrundstücks gem. § 19 Abs. 2 BauNVO 1 Strauch mit einer Mindesthöhe von 60 cm zu pflanzen.“ Bei 4.965m² maximaler Versiegelung sind 100 Bäume bzw. die Heckenalternative (20 Sträucher statt Baum) zu pflanzen.

Für die Fauna ergeben sich bei Einhaltung der Vermeidungs- und Artenhilfsmaßnahmen aus dem Artenschutzfachbeitrag (VASB1 und VASB2) keine Anhaltspunkte, dass mit dem Vorhaben ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entsteht. Die Prüfung des Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. Nr.4 BNatSchG entfallen.

Aus der Durchführung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Umwelt zu erwarten.

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Buchstabe c beziehungsweise e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 3 BauGB
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Herrr Mario Rudolph

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