Bebauungsplan "An der Reiherheide 2"

Nahmitz

Verfahrensschritt

Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGB

Zeitraum

Noch 35 Tage  

durchführende Organisation

Gemeinde Kloster Lehnin

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 10/3, 10/5, 235, 237 – 240 und 242 - 246 der Flur 3, Gemarkung Lehnin und hat eine Fläche von ca. 2,5 ha. Mit diesem Bebauungsplan sollen folgende Planungsziele verfolgt werden:

- Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Ferienhaus“ bzw. „Campingplatz“, sowie eines weiteren Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Wochenendhaus“;

- Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen;

- Festsetzungen zur inneren und äußeren Erschließung des Plangebiets;

- grünordnerische Festsetzungen und

- Regelungen zur öffentlichen Zugänglichkeit, insbesondere des Seeufers.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich seit Jahrzehnten ein Campingplatz, dessen Nutzung jedoch planungsrechtlich nicht abgesichert ist. Der Vorhabenträger sieht vor, die Nutzung zu legitimieren, durch Tiny-Häuser und weitere Anlagen zu ergänzen und die Erschließung auszubauen. Die Flächennutzungsplanänderung sieht dazu im Parallelverfahren eine Änderung der derzeitigen Darstellung von Grünfläche und Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Camping“ zu einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ vor.

Andrea Hawemann

03382 730743

bauleitplanung@lehnin.de

Sprechzeiten (in Person oder via Telefon):

Mo 09:00 - 12:00 Uhr

Di 09:00 - 12:00 Uhr, 15:00 - 18:00 Uhr 

Mi geschlossen*

Do 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr 

Fr  geschlossen*

*Onlineterminvergabe

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 10/3, 10/5, 235, 237 – 240 und 242 - 246 der Flur 3, Gemarkung Lehnin und hat eine Fläche von ca. 2,5 ha. Mit diesem Bebauungsplan sollen folgende Planungsziele verfolgt werden:

- Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Ferienhaus“ bzw. „Campingplatz“, sowie eines weiteren Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Wochenendhaus“;

- Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen;

- Festsetzungen zur inneren und äußeren Erschließung des Plangebiets;

- grünordnerische Festsetzungen und

- Regelungen zur öffentlichen Zugänglichkeit, insbesondere des Seeufers.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich seit Jahrzehnten ein Campingplatz, dessen Nutzung jedoch planungsrechtlich nicht abgesichert ist. Der Vorhabenträger sieht vor, die Nutzung zu legitimieren, durch Tiny-Häuser und weitere Anlagen zu ergänzen und die Erschließung auszubauen. Die Flächennutzungsplanänderung sieht dazu im Parallelverfahren eine Änderung der derzeitigen Darstellung von Grünfläche und Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Camping“ zu einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit und Erholung“ vor.

Andrea Hawemann

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