Bebauungsplan "Photovoltaik Verkehrslandeplatz"
Verfahrensschritt
Beteiligung ÖffentlichkeitZeitraum
Noch 44 Tage –durchführende Organisation
Stadt KyritzDie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz hat in ihrer Sitzung am 30.11.2022 mit Beschluss-Vorlagen Nr. B/SV/042/2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaik Verkehrslandeplatz“ im zweistufigen Verfahren beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Kyritz Ausgabe 05/2022 vom 22.12.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Änderung des teilräumlichen Flächennutzungsplanes der Stadt Kyritz erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kyritz hat in ihrer Sitzung am 25.02.2026 mit Beschluss-Vorlagen Nr. B/SV/005/2026 den Entwurf des Bebauungsplanes „Photovoltaik Verkehrslandeplatz“, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, dem Umweltbericht sowie ergänzende Gutachten gebilligt. Auch die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden geprüft. Die Zwischenabwägung wurde gebilligt. Die Durchführung der formellen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Planauslegung sowie der formellen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB wurde ebenfalls beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes besteht aus zwei Teilflächen, die auf den Randflächen des Verkehrslandeplatzes in Heinrichsfelde liegen. Die westliche Teilfläche 1 grenzt an die Bahnstrecke 6938 Neustadt (Dosse) - Pritzwalk an. Die östliche Teilfläche 2 grenzt parallel an die Bundesstraße 5. Insgesamt umfasst das Plangebiet eine Fläche von ca. 23,35 ha.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaik Verkehrslandeplatz" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage geschaffen werden. Es soll ein sonstiges Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, mit der Zweckbestimmung für die Nutzung erneuerbarer Energien als Photovoltaik-Freiflächenanlage (SO Photovoltaik), festgesetzt werden.
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