ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG DES 3. ENTWURFS DES BEBAUUNGSPLANES „CAMPINGPLATZ D66“ IM ORTSTEIL GRÄBENDORF DER GEMEINDE HEIDESEE
Verfahrensschritt
Erneute Beteiligung Öffentlichkeit - § 4a (3) BauGBZeitraum
Noch 36 Tage –durchführende Organisation
Gemeinde HeideseeDie Gemeindevertretung der Gemeinde Heidesee hat in ihrer Sitzung am 08.11.2016 mit Beschluss Nr. 089/16 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Campingplatz D66“ im OT Gräbendorf der Gemeinde Heidesee beschlossen.
Im Jahr 2016 erfolgten bereits die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB). Aufgrund der damals eingegangenen Stellungnahmen und der anschließenden Überarbeitungen des Planungskonzepts wurde von der ursprünglich beabsichtigten Erweiterung des Gebietes Abstand genommen. Stattdessen wurde die Sicherung des Bestandes als vorrangiges Planungsziel festgelegt. Hierdurch hat sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans deutlich reduziert. Der aktuelle Geltungsbereich umfasst insbesondere nicht mehr die zuvor einbezogenen Wasserflächen (Gemarkung Gräbendorf, Teilflächen des Flurstücks 35 der Flur 9) sowie den 50 m Uferbereich, die Bestandteil der früheren Planungen waren.
Der aktuelle Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 4,29 ha. Betroffen sind die Flurstücke 48 (teilweise) und 61 (teilweise) in der Flur 7 der Gemarkung Gräbendorf. Es soll ein Sondergebiet Campingplatz entwickelt werden.
Der 3. Entwurf zum Bebauungsplan „Campingplatz D66“ im OT Gräbendorf der Gemeinde Heidesee, bestehend aus der Planzeichnung (17.04.2026) mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und der Begründung mit integriertem Umweltbericht (17.04.2026), wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung Nr. 024/26 vom 28.04.2026 gebilligt und die Durchführung der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Umweltbezogene Informationen - Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen des Baugesetzbuches unterzogen. In der Umweltprüfung wurden die Belange des Umweltschutzes gem. § 1 Abs. Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a) bis i) BauGB (Fachplanungen, Schutzgüter, Auswirkungen und deren Wechselwirkungen) betrachtet. Eine gesonderte Betrachtung des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter war nicht erforderlich.
Gem. § 1 a Abs. 3 BauGB wurde zudem die planbezogene Eingriffsregelung nach BNatSchG i.V.m. BbgNatSchAG ausgearbeitet. Die Inhalte und Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Umweltbericht dargestellt.
Die planbedingten Auswirkungen wurden dem Bestand gegenübergestellt und unter dem Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung verbal-argumentativ bewertet.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG werden mit der Realisierung des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht begründet. Nur bei genehmigungspflichtigen Bau- und Sanierungsmaßnahmen ist der Artenschutz für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Zauneidechse im Rahmen einer artenschutz-rechtlichen Standortskontrolle zu prüfen und falls erforderlich eine ökologische Bauüberwachung durchzuführen.
Die Untersuchung und Bewertung direkter potenzieller Auswirkungen der städtebaulichen Planinhalte ergab, dass für das Schutzgut Boden mit der Bodenversiegelung eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht. Ebenso entsteht für das Schutzgut Biotope und Arten eine erhebliche Beeinträchtigung in Gestalt der Fällung von Bäumen. Diese erheblichen Beeinträchtigungen werden durch Unterpflanzungen mit standortgerechten Gehölzen kompensiert.
Der Bebauungsplan bedingt durch die Festsetzung von Bau- und Verkehrsflächen eine dauerhafte Waldumwandlung im Gesamtumfang von ca. 60.902 m² Fläche. Durch den Vertrag des Vorhabenträgers mit einem privaten Anbieter von Erstaufforstungsflächen ist eine ca. 57.693 m² große Erstaufforstungsfläche in der Gemarkung Bad Saarow, Flur 19, Flurstück 16 gebunden worden, die als Ersatz für die Waldumwandlung zugunsten des Campingplatzes D66 zugeordnet werden soll. Für diese Ersatzfläche wurde eine Erstaufforstungsgenehmigung am 16.12.2011 mit Az. LFB 5.67-7020-6-007/11erteilt.
Aktuell besteht eine Differenz zwischen dem Gesamtumfang an erforderlicher Umwandlungsfläche (60.902 m²) und verfügbarer Erstaufforstungsfläche (57.693 m²). Durch die zuständige Anlaufstelle konnte bestätigt werden, dass im Falle einer Differenz noch weitere Flächen zur Verfügung stehen und diese problemlos zur Verfügung gestellt werden können.
Mit der Durchführung des Bebauungsplanes verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Umwelt
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1
Buchstabe c beziehungsweise e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 3 BauGB
und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne
Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt zum Datenschutz:
Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
nach dem Baugesetzbuch (Artikel 13 DS-GVO), welches mit ausliegt.
Herrr Mario Rudolph
E-Mail: bauleitplanung@gemeinde-heidesee.de
Tel. 033767 795-417
Gemeinde Heidesee
OT Friedersdorf
Lindenstraße 14 b
15754 Heidesee
Sprechzeiten:
dienstags von 09:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr, 16:30 bis 18:00 Uhr,
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