Erweiterung Photovoltaikfreiflächenanlage Wainsdorf

Röderland

Verfahrensschritt

Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGB

Zeitraum

Noch 19 Tage  

durchführende Organisation

Gemeinde Röderland

Mit Beschluss vom 20. März 2024 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Röderland die Aufstellung des Bebauungsplans „Photovoltaik-Freiflächenanlage – OT Wainsdorf“ beschlossen. Der Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer PV-Freiflächenanlage unmittelbar westlich des Ortsteils Wainsdorf und der dort entlangführenden Bahnstrecke. Der sich derzeit noch in Planung befindliche Solarpark soll über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus in Richtung Westen auf einer Fläche von ca. 29,66 ha erweitert werden. Der Geltungsbereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Da Photovoltaik-Freiflächenanlagen nur in eingeschränktem Umfang nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind und diese Voraussetzungen hier nicht einschlägig sind, ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Das Bauleitplanverfahren soll auch dazu dienen, die Belange von Naturschutz und Landwirtschaft sowie weitere von der Planung berührte Belange zu ermitteln und unter- und gegeneinander in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Im Bebauungsplan sollen insbesondere ein Sondergebiet „Photovoltaik“ sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Darüber hinaus sollen auch Festsetzungen zum Maß der Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen aufgenommen werden. Im Flächennutzungsplan wird für die Flächenkulisse eine landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot). Um dem Entwicklungsgebot zu entsprechen, soll der Flächennutzungsplan der Gemeinde Röderland im sog. Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden. Beabsichtigt ist die zukünftige Darstellung einer Sonderbaufläche. Sowohl das Bebauungsplanverfahren als auch das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans sollen im sog. Regelverfahren mit einer zweistufigen Beteiligung durchgeführt werden. Um die Öffentlichkeit, die Nachbargemeinden sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig über die Planungsabsichten zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soll die frühzeitige Beteiligung nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Nach der Überarbeitung der Unterlagen schließt sich dann die Veröffentlichung nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB an. Der Gemeinde Röderland entstehen keine unmittelbaren Kosten. Die Planungskosten einschließlich der Kosten für erforderliche Gutachten und für die Erarbeitung erforderlicher Vertragsregelungen zwischen der Gemeinde Röderland und dem Vorhabenträger sowie Aufwendungen für die Erschließung trägt der Vorhabenträger. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen. Die Zuständigkeit für das Verfahren inkl. der Beschlüsse liegt somit vollumfänglich bei der Gemeinde. Sie kann jedoch die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten einem Dritten übertragen (§ 4b BauGB).

Candy Ach - Gemeinde Röderland

Malte Arndt - Planungsbüro Plan & Recht

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