Vorentwurf des Bebauungsplans „Birkenhain“ der Gemeinde Großbeeren
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
–durchführende Organisation
Gemeinde GroßbeerenDer rechtskräftige Bebauungsplan „Ortsteil Birkenhain, 1. Ausfertigung" aus dem Jahr 1992 entspricht in wesentlichen Kriterien nicht den tatsächlich vorliegenden bauplanungsrechtlichen und städtebaulichen Gegebenheiten vor Ort. Darüber hinaus ist der Bebauungsplan, u.a. aufgrund der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und der geplanten Erschließungsstruktur nicht geeignet, die im „Wohnungsentwicklungsplan mit integrierter Wohnungspolitischer Umsetzungsstrategie" (WEP) aus dem Jahr 2017 dargelegten Ziele der gemeindlichen Entwicklung innerhalb des Gemeindeteils Birkenhain nachhaltig umzusetzen.
Die Neuaufstellung des Bebauungsplans ist zum aktuellen Zeitpunkt auch deshalb erforderlich, da ein wesentlicher Teil der Flächen in Birkenhain vom Grundstückseigentümer, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA), veräußert werden soll. Aufgrund der zurzeit bestehenden Planungssituation würde die Gemeinde ohne die Neuaufstellung über keine realisier-baren Handlungsoptionen verfügen, eine nachhaltige und städtebaulich erforderliche Entwicklung im Sinne des WEP an diesem Standort gewährleisten zu können.
Daher hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Großbeeren am 19.12.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans Birkenhain beschlossen. Gemäß dem Planungsbedarf und des planungsimmanenten Gebotes der Konfliktbewältigung wird der Geltungsbereich um bisherige Außenbereichsflächen nach § 35 BauGB sowie um Verkehrsflächen der K 7241 erweitert.
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung bezahlbaren Wohnraums für alle Schichten der Bevölkerung, insbesondere für untere und mittlere Einkommen. Zudem soll die Bestandsbebauung erhalten werden. Neben einer geordneten Entwicklung wird zudem eine nachhaltige Entwicklung des Gebiets angestrebt.
Vorgesehen ist die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO, Dörflichen Wohngebieten gem. § 5a BauNVO und Urbanen Gebieten gemäß § 6a BauNVO. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollen sowohl die Errichtung von Mehrfamilienhäusern im Geschosswohnungsbau als auch von Einzel-, Doppelhäuser und Hausgruppen ermöglichen.
Die innerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Flächen für Wald sollen erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Durch die Anlage und Vernetzung von Grün- und Freiflächen, wie z.B. mit dem direkt südlich befindlichen „Landschaftspark Birkenhain-Süd", soll neben der Schaffung der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch ein bauliches „zusammenwachsen" mit der westlich angrenzenden Stadt Teltow unterbunden werden.
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