frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplans 05/2017 "Grenzstraße", OT Wildenbruch
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
Noch 30 Tage –durchführende Organisation
Gemeinde MichendorfDie Gemeindevertretung der Gemeinde Michendorf hat in ihrer Sitzung am 06.11.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes 05/2017 „Grenzstraße“ im beschleunigten Verfahren nach §§ 13 a, 13 b BauGB beschlossen. Ziel der Planung ist die Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen für Einfamilienhäuser sowie die planungsrechtliche Sicherung bereits zu Wohnflächen genutzter Grundstücke.
Der ursprüngliche Geltungsbereich umfasste die Grundstücke westlich der Grenzstraße (Flurstücke 331/1, 1385, 332/2, 334/2, 335/2, 336/2, 337, 338, 1456, 340, 921, 342 und 1283, alle Flur 2) sowie die Parzellen entlang des Stichweges im Bereich der Flurstücke1382, 364/2, 1458, 1457, 364 und 407 Flur 2).
Mit Beschluss vom 28.11.2022 wurde das Verfahren in das Regelverfahren nach § 30 BauGB überführt. Gleichzeitig wurde der Geltungsbereich verkleinert und auf die Grundstücke außerhalb der Trinkwasserschutzzone II des in der Neufestsetzung befindlichen Wasserschutzgebietes Wildenbruch „Am Berg“ beschränkt.
Im Plangebiet ist die Umsetzung von 9 Wohnbaugrundstücke im Plangebiet vorgesehen. Die vorrangige Bebauung mit Einfamilienhäusern soll neue Wohnraum schaffen und die geordnete städtebauliche Entwicklung am Standort Grenzstraße sicherstellen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird gewährleistet, das die betreffenden Grundstückeeiner geordneten städtebaulichen Nutzung zugeführt werden. Die geplante Wohnnutzung ergänzt die angrenzenden bestehenden Wohnbauflächen des Ortsteils.
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Planungswille der Gemeinde besteht darin, an der Grenzstraße Wohnbauflächen zu entwickeln. Die vorliegende Bebauungsplanung ermöglicht die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern und sieht die Ausweisung eines Reinen Wohngebiets vor.
Die Fortführung der Aufstellung des Bebauungsplanes 01/2017 „Grenzstraße“ ist erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung, die Schaffung von neuem Wohnraum und die planungsrechtliche Sicherung der Grundstücke zu gewährleisten.
Kerstin Teubner
Teamleitung Planen | Fachbereich Bauen
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