3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 „Erholungszentrum Kiebitz“ der Stadt Falkenberg/Elster, öffentliche Auslegung des 4. Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB

Verfahrensschritt

Erneute Beteiligung Öffentlichkeit - § 4a (3) BauGB

Zeitraum

durchführende Organisation

Verbandsgemeinde Liebenwerda

Der Bebauungsplan Nr. 8 „Erholungszentrum Kiebitz“ der Stadt Falkenberg (Elster) und seine 1. und 2. Änderung sind rechtsverbindlich.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkenberg/Elster in ihrer öffentlichen Sitzung am 18.02.2021 beschlossen.

Anlass der 3. Änderungsplanung war der Antrag der George Glamp GmbH. Die George Glamp GmbH beabsichtigt am Standort der abgerissenen ehemaligen Gaststätte Seeperle II-geschossige Luxus-Ferienhäuser zu errichten. Entsprechend dieser Absicht wurde die Aufstellung der 3. Änderungsplanung nach § 13a BauGB ohne formale Umweltprüfung eingeleitet. Das zwischenzeitlich erarbeitete Konzept der Stadt beinhaltet zum einen eine Erweiterung des Geltungsbereiches der rechtsverbindlichen Ursprungspläne und zum anderen eine Verdichtung von Flächen mit ihren jeweiligen Nutzungen.

Auf Grundlage dieses Konzeptes (vgl. Umweltbericht Kap. 2.9.1.6) wurden sämtliche Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches der 3. Änderungsplanung, die im sachlichen Zusammenhang mit den Änderungen stehen, auf ihre Umsetzbarkeit geprüft. Dabei wurden auch geänderte Rechtsgrundlagen berücksichtigt.

Im Ergebnis der Prüfung werden mit der 3. Änderungsplanung die Grundzüge der Planung berührt, d. h. es kommt zu Erweiterungen und Verschiebungen von Flächen mit ihren Nutzungen außerhalb der bis dato zugelassenen Flächen und Nutzungen.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 ist deshalb in Form einer Neuaufstellung im Regelverfahren mit formaler Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufzustellen.

Wesentliche Auswirkungen der Änderungsplanung:

Im Geltungsbereich des Ursprungsplans vom 30.07.1999 und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 von 27.05.2005 werden sämtliche Festsetzungen aufgehoben. Mit den Festsetzungen der 3. Änderungsplanung wird das bestehende Erholungsgebiet Kiebitz nach den heutigen Erfordernissen und Rechtsgrundlagen planungsrechtlich geordnet.

Die mit der Planung verbundenen zusätzlichen Bodenversiegelungen werden innerhalb des Plangebietes kompensiert.

Jonas Müller

Verbandsgemeinde Liebenwerda
Bauamt
SB Stadtplanung

Telefon: 035365/411-67
Fax: 035365/411-38
E-Mail: jonas.mueller@vg-liebenwerda.de

Der Bebauungsplan Nr. 8 „Erholungszentrum Kiebitz“ der Stadt Falkenberg (Elster) und seine 1. und 2. Änderung sind rechtsverbindlich.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkenberg/Elster in ihrer öffentlichen Sitzung am 18.02.2021 beschlossen.

Anlass der 3. Änderungsplanung war der Antrag der George Glamp GmbH. Die George Glamp GmbH beabsichtigt am Standort der abgerissenen ehemaligen Gaststätte Seeperle II-geschossige Luxus-Ferienhäuser zu errichten. Entsprechend dieser Absicht wurde die Aufstellung der 3. Änderungsplanung nach § 13a BauGB ohne formale Umweltprüfung eingeleitet. Das zwischenzeitlich erarbeitete Konzept der Stadt beinhaltet zum einen eine Erweiterung des Geltungsbereiches der rechtsverbindlichen Ursprungspläne und zum anderen eine Verdichtung von Flächen mit ihren jeweiligen Nutzungen.

Auf Grundlage dieses Konzeptes (vgl. Umweltbericht Kap. 2.9.1.6) wurden sämtliche Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches der 3. Änderungsplanung, die im sachlichen Zusammenhang mit den Änderungen stehen, auf ihre Umsetzbarkeit geprüft. Dabei wurden auch geänderte Rechtsgrundlagen berücksichtigt.

Im Ergebnis der Prüfung werden mit der 3. Änderungsplanung die Grundzüge der Planung berührt, d. h. es kommt zu Erweiterungen und Verschiebungen von Flächen mit ihren Nutzungen außerhalb der bis dato zugelassenen Flächen und Nutzungen.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 ist deshalb in Form einer Neuaufstellung im Regelverfahren mit formaler Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufzustellen.

Wesentliche Auswirkungen der Änderungsplanung:

Im Geltungsbereich des Ursprungsplans vom 30.07.1999 und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 von 27.05.2005 werden sämtliche Festsetzungen aufgehoben. Mit den Festsetzungen der 3. Änderungsplanung wird das bestehende Erholungsgebiet Kiebitz nach den heutigen Erfordernissen und Rechtsgrundlagen planungsrechtlich geordnet.

Die mit der Planung verbundenen zusätzlichen Bodenversiegelungen werden innerhalb des Plangebietes kompensiert.

Jonas Müller

Verbandsgemeinde Liebenwerda
Bauamt
SB Stadtplanung

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