Bebauungsplan Landschaftspark Rietzer Berg
Verfahrensschritt
Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGBZeitraum
Noch 46 Tage –durchführende Organisation
Gemeinde Kloster LehninDer Geltungsbereich des Bebauungsplans „Landschaftspark Rietzer Berg“ im Ortsteil Rietz umfasst die Flurstücke 1, 155 (teilweise), 212 (teilweise), 213 und 209 (teilweise) der Flur 1 in der Gemarkung Rietz. Die Fläche ist ca. 2,3 ha groß.
Als Ziele des Bebauungsplans wurden formuliert:
• im Sonstigen Sondergebiet „Landschafts- und Kulturverein“ werden durch Baugrenzen die Bereiche abgegrenzt, die zur Sicherung der Bestandsgebäude und für die geplanten Bauvorhaben notwendig sind,
• für den größten Teil des Geltungsbereiches wird eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Landschaftspark“ festgesetzt,
• im südlichen Bereich des Landschaftsparks wird die Errichtung eines Empfangsgebäudes mit einer Grundfläche von max. 50 qm durch Festsetzung einer entsprechenden Baugrenze ermöglicht,
• im südlichen Teil des Geltungsbereichs erfolgt die Festsetzungen von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen: „Verkehrsberuhigter Bereich“ und „Parkfläche“,
• nördlich des Sonstigen Sondergebietes wird ein Areal um einen künstlichen Teich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vor-gesehen.
Der Bebauungsplan soll als qualifizierter Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise sowie zu den überbaubaren Grundstücksflächen enthalten. Im Einzelnen sollen mit der Planung folgende Zielvorstellungen umgesetzt werden:
• Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO,
• Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Sonstigen Sondergebiet, welche der Sicherung der vorhandenen Vereinsnutzung in bestehenden Gebäuden, der vorhandenen Unterstände, Überdachungen und Kunstobjekte, sowie die Ergänzung um weitere Nutzungen, die dem Nutzungszweck für Kunst, Kultur und Landschaftsgestaltung entsprechen,
• Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Landschaftspark“
• Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für verkehrsberuhigte Bereiche und die Sicherung der Erschließung und Flächen für Stellplätze.
Johannes Rudolph
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