2. Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Rothsteinslache“, Bereich Am Wäldchen - Teil 1 - der Stadt Falkenberg/Elster, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB
Verfahrensschritt
Erneute Beteiligung Öffentlichkeit - § 4a (3) BauGBZeitraum
Noch 54 Tage –durchführende Organisation
Verbandsgemeinde LiebenwerdaDie Stadt Falkenberg/Elster verfügt seit dem 22.07.1995 über eine rechtsverbindliche 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Rothsteinslache“. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Falkenberg/Elster hat in ihrer öffentlichen Sitzung vom 23.02.2023 die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Rothsteinslache“, Bereich Am Wäldchen – Teil 1 beschlossen.
Ziel der Änderungsplanung ist die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche Am Wäldchen im Bereich des Wendehammers in ein allgemeines Wohngebiet, festgesetzte Wohngebietsfläche und in öffentliche und private Verkehrsflächen mit Wendemöglichkeit zu ändern.
Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche Bereich Wendehammer kann aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Grund und Boden nicht gebaut werden, sodass für die Baugrundstücke, welche nicht an die Uebigauer Straße und an die Straße Am Wäldchen angebunden sind, die Erschließung nicht gegeben ist.
Durch die geplante Änderung kommt es zu Verschiebungen von Flächen mit ihren jeweiligen Nutzungen.
Mit der Planänderung wurden sämtliche Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches, die im sachlichen Zusammenhang mit den Änderungen stehen, auf ihre Umsetzbarkeit geprüft. Dabei werden örtliche Veränderungen sowie geltende gesetzliche Grundlagen und Verordnungen z.B. BbgBO und WHG, berücksichtigt.
Die 3. Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung aufgestellt.
Die Anwendungsvoraussetzung für das Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor:
- Die 3. Änderung des Bebauungsplans dient der Nachnutzung von Flächen bzw. der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung.
- Die zulässige Grundfläche wird deutlich geringer als 20.000m² sein.
- Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (d.h. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen nicht.
- Er begründet nicht die Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben nach UVP-Gesetz oder Landesrecht.
- Aufgrund der Art der Nutzung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die erwarten lassen, dass Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten sind.
Wesentliche Auswirkungen der Planung sind:
- Sicherung der Erschließung der Baugrundstücke
- Erhaltung und Auslastung des bestehenden Baugebietes
- Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Hochwasserschäden
- Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- Investitions- und Planungssicherheit der Grundstückseigentümer
Jonas Müller
Verbandsgemeinde Liebenwerda
Bauamt
SGL Stadtplanung
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