frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans

Michendorf

Verfahrensschritt

Auswertung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

durchführende Organisation

Gemeinde Michendorf

Die Gemeinde Michendorf führt das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) für das gesamte Gemeindegebiet durch. 

Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde für einen langfristigen Planungshorizont von ca. 15 Jahren in den Grundzügen dar.

Mit der Fortschreibung bzw. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans sollen aktuelle Entwicklungen und veränderte Rahmenbedingungen in den Bereichen Wohnen, Wirtschaft, Umwelt und Verkehr in der vorbereitenden Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Innerhalb des Gemeindegebiets setzt der Flächennutzungsplan den Rahmen für die nachfolgende Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung.

Unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen gemeindlichen Entwicklung sowie auf der Grundlage aktueller gemeindlicher Entwicklungsziele und -konzepte, bestehender Fachplanungen und übergeordneter Planungsvorgaben wurden der Flächennutzungsplanung neue Leitlinien und ein aktualisiertes Entwicklungsprogramm mit sektoralen Zielsetzungen zugrunde gelegt.

Frau Kerstin Teubner und Frau Jenny Hofmann

Fachbereich Bauen

Gemeinde Michendorf

Richard-Muth-Platz 1 | 14552 Michendorf

Telefon: 033205 / 598 - 61 und 033205 / 598 - 62 | Telefax: 033205 / 598 - 50

E-Mail: bauleitplanung@michendorf.de

Die Gemeinde Michendorf führt das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) für das gesamte Gemeindegebiet durch. 

Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde für einen langfristigen Planungshorizont von ca. 15 Jahren in den Grundzügen dar.

Mit der Fortschreibung bzw. Neuaufstellung des Flächennutzungsplans sollen aktuelle Entwicklungen und veränderte Rahmenbedingungen in den Bereichen Wohnen, Wirtschaft, Umwelt und Verkehr in der vorbereitenden Bauleitplanung Berücksichtigung finden. Innerhalb des Gemeindegebiets setzt der Flächennutzungsplan den Rahmen für die nachfolgende Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung.

Unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen gemeindlichen Entwicklung sowie auf der Grundlage aktueller gemeindlicher Entwicklungsziele und -konzepte, bestehender Fachplanungen und übergeordneter Planungsvorgaben wurden der Flächennutzungsplanung neue Leitlinien und ein aktualisiertes Entwicklungsprogramm mit sektoralen Zielsetzungen zugrunde gelegt.

Frau Kerstin Teubner und Frau Jenny Hofmann

Fachbereich Bauen

Gemeinde Michendorf

Richard-Muth-Platz 1 | 14552 Michendorf

Telefon: 033205 / 598 - 61 und 033205 / 598 - 62 | Telefax: 033205 / 598 - 50

E-Mail: bauleitplanung@michendorf.de

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Sie sehen hier die Stellungnahmen, die von Beteiligten zu diesem Verfahren eingereicht und zur Veröffentlichung freigegeben wurden, nachdem der Verfahrensträger dem zugestimmt hat.

Stellungnahme #1028

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

hiermit reiche ich im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB folgende Stellungnahme zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Michendorf ein.

1. Verkehrssicherheit an der Potsdamer Straße / Teltower Straße

Entlang der Potsdamer Straße, insbesondere im Bereich des Bahnausgangs in Richtung Teltower Straße, ist täglich eine große Zahl von Schüler*innen zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs. Aus meiner Sicht ist es daher zwingend erforderlich, dass der geplante Ausbau der Potsdamer Straße mit einer durchgängigen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h einhergeht.

Unverständlich ist, warum auf einem Teil der Potsdamer Straße bereits jetzt Tempo 30 gilt, während ausgerechnet im besonders sensiblen Abschnitt am Bahnausgang in Richtung Teltower Straße weiterhin schneller gefahren werden darf. Ich rege an, hier eine einheitliche Tempo‑30‑Regelung für den gesamten Abschnitt einschließlich der Kreuzung Potsdamer Straße / Teltower Straße festzusetzen. Eine solche Regelung würde die Schulwegsicherheit deutlich erhöhen, Unfälle vorbeugen und die Aufenthaltsqualität im Bereich der Ortsmitte verbessern.

2. Busführung über die Ladestraße und Anbindung der neuen Ortsmitte

Im Zuge der Neustrukturierung und Entwicklung der neuen Ortsmitte sollte der öffentliche Nahverkehr so geführt werden, dass er diesen Bereich bestmöglich erschließt. Ich rege ausdrücklich an, den Busverkehr über die Ladestraße zu führen.

Eine Busführung über die Ladestraße hätte mehrere Vorteile:

  • Entlastung der Potsdamer Straße vom Durchgangs‑ und Busverkehr.

  • Verbesserung der Erreichbarkeit der neuen Ortsmitte für alle, insbesondere für Menschen ohne Auto, Kinder, ältere Menschen und mobilitätseingeschränkte Personen.

  • Stärkung der Funktion der geplanten Fußgängerbrücke, die erst dann ihren vollen Nutzen entfaltet, wenn der neue Ortskern auch tatsächlich mit dem ÖPNV angebunden ist.

Ich bitte daher darum, die ÖPNV‑Erschließung der neuen Ortsmitte über die Ladestraße planerisch zu prüfen und vorzusehen.

3. Konsequente Berücksichtigung von Natur‑ und Klimaschutz

Ich halte es für wesentlich, dass sämtliche Baumaßnahmen und Planungen im Rahmen des neuen Flächennutzungsplans stringent im Einklang mit Natur‑ und Klimaschutz erfolgen. Dies bedeutet insbesondere:

  • sparsamer und schonender Umgang mit Flächen und Böden,

  • Erhalt und Stärkung von Grün‑ und Freiräumen,

  • Beachtung klimaökologischer Funktionen (z. B. Frischluftschneisen, Regenwasserrückhalt, Verschattung),

  • Priorität für klima‑ und naturschonende Verkehrslösungen (ÖPNV, Fuß‑ und Radverkehr).

Vor dem Hintergrund der bereits spürbaren Klimafolgen sowie der von der Gemeinde beschlossenen Klimaschutz‑ und Nachhaltigkeitsziele bitte ich, alle geplanten Maßnahmen – insbesondere im Bereich der Potsdamer Straße und der neuen Ortsmitte – an diesen Leitlinien zu messen und entsprechend anzupassen.

Stellungnahme #1025

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß

§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erhebe ich Einwendungen gegen die im Vorentwurf des Flächennutzungsplans vorgesehene Ausweisung der Fläche im OT Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) als Wohnbaufläche.

Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies setzt voraus, dass sämtliche abwägungserheblichen Belange vollständig ermittelt, zutreffend bewertet und angemessen gewichtet werden. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Umwelt- und Klimabelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 3 BauGB)

Die Planung berührt in besonderem Maße die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Bereits die dem Vorentwurf beigefügte Umweltprüfung stuft die Bebauung der Fläche MD-3 als umweltfachlich „konfliktreich“ ein. Das Plangebiet übernimmt wesentliche Funktionen für den Biotop- und Artenschutz, den lokalen Klimahaushalt sowie den Wasserhaushalt. Es handelt sich um ein Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher Bedeutung für die klimatische Ausgleichsfunktion sowie um eine Fläche mit hoher Grundwasserneubildungsrate. Diese Funktionen sind standortgebunden und nicht gleichwertig kompensierbar. Eine Bebauung würde zu erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima sowie Flora und Fauna führen und widerspricht damit § 1a Abs. 3 BauGB.

Bodenschutz und Flächensparen (§ 1a Abs. 2 BauGB)

Die Inanspruchnahme bislang unversiegelter, landwirtschaftlich genutzter Flächen der Fläche MD-3 verstößt gegen den Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Fruchtbare Böden sind eine nicht erneuerbare Ressource. Ihre dauerhafte Versiegelung ist nur dann zulässig, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und keine zumutbaren Alternativen bestehen. Eine nachvollziehbare, ergebnisoffene Alternativenprüfung, insbesondere im Hinblick auf Innenentwicklung und Nachverdichtung, ist dem Vorentwurf bislang nicht zu entnehmen. Dies begründet ein erhebliches Abwägungsdefizit.

Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

Durch die geplante Wohnbauflächenausweisung werden die Belange der Landwirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB erheblich beeinträchtigt. Der Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen schwächt bestehende Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Grundlage und reduziert zugleich die regionale Nahrungsmittelproduktion und Wertschöpfung. Diese Belange sind abwägungserheblich und dürfen nicht pauschal hinter allgemeinen Wohnbauinteressen zurückgestellt werden.

Klimaschutz und Klimaanpassung (§ 1 Abs. 5 Satz 2, § 1a Abs. 5 BauGB)

Die Planung widerspricht zudem den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 sowie § 1a Abs. 5 BauGB. Der Verlust von Grün- und Freiflächen mindert die CO₂-Bindungsfähigkeit, verstärkt lokale Hitzeentwicklungen und erhöht infolge zusätzlicher Bodenversiegelung die Risiken durch Starkregenereignisse. Die Ausweisung der Fläche MD-3 als Wohnbaufläche steht damit im Spannungsverhältnis zu den gesetzlichen Zielvorgaben einer klimagerechten Bauleitplanung.

Abwägungsfehler und Forderung

In der Gesamtschau besteht die konkrete Gefahr eines Abwägungsfehlers im Sinne der Rechtsprechung, insbesondere eines Abwägungsdefizits sowie einer Abwägungsdisproportionalität. Die erheblichen ökologischen, landwirtschaftlichen und klimatischen Belange der Fläche MD-3 werden gegenüber den verfolgten städtebaulichen Entwicklungszielen nicht angemessen gewichtet.

Ich fordere daher, die Wohnbaufläche Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) im weiteren Verfahren nicht weiterzuverfolgen, eine vertiefte und ergebnisoffene Alternativenprüfung vorzunehmen und den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches zum Schutz von Boden, Klima, Wasser und Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

Ich bitte um Berücksichtigung dieser Stellungnahme im weiteren Planungsverfahren sowie um Information über das Ergebnis der Abwägung.

Mit freundlichen Grüßen

Stellungnahme #1024

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß

§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erhebe ich Einwendungen gegen die im Vorentwurf des Flächennutzungsplans vorgesehene Ausweisung der Fläche im OT Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) als Wohnbaufläche.

Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies setzt voraus, dass sämtliche abwägungserheblichen Belange vollständig ermittelt, zutreffend bewertet und angemessen gewichtet werden. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Umwelt- und Klimabelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 3 BauGB)

Die Planung berührt in besonderem Maße die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Bereits die dem Vorentwurf beigefügte Umweltprüfung stuft die Bebauung der Fläche MD-3 als umweltfachlich „konfliktreich“ ein. Das Plangebiet übernimmt wesentliche Funktionen für den Biotop- und Artenschutz, den lokalen Klimahaushalt sowie den Wasserhaushalt. Es handelt sich um ein Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher Bedeutung für die klimatische Ausgleichsfunktion sowie um eine Fläche mit hoher Grundwasserneubildungsrate. Diese Funktionen sind standortgebunden und nicht gleichwertig kompensierbar. Eine Bebauung würde zu erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima sowie Flora und Fauna führen und widerspricht damit § 1a Abs. 3 BauGB.

Bodenschutz und Flächensparen (§ 1a Abs. 2 BauGB)

Die Inanspruchnahme bislang unversiegelter, landwirtschaftlich genutzter Flächen der Fläche MD-3 verstößt gegen den Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Fruchtbare Böden sind eine nicht erneuerbare Ressource. Ihre dauerhafte Versiegelung ist nur dann zulässig, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und keine zumutbaren Alternativen bestehen. Eine nachvollziehbare, ergebnisoffene Alternativenprüfung, insbesondere im Hinblick auf Innenentwicklung und Nachverdichtung, ist dem Vorentwurf bislang nicht zu entnehmen. Dies begründet ein erhebliches Abwägungsdefizit.

Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

Durch die geplante Wohnbauflächenausweisung werden die Belange der Landwirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB erheblich beeinträchtigt. Der Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen schwächt bestehende Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Grundlage und reduziert zugleich die regionale Nahrungsmittelproduktion und Wertschöpfung. Diese Belange sind abwägungserheblich und dürfen nicht pauschal hinter allgemeinen Wohnbauinteressen zurückgestellt werden.

Klimaschutz und Klimaanpassung (§ 1 Abs. 5 Satz 2, § 1a Abs. 5 BauGB)

Die Planung widerspricht zudem den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 sowie § 1a Abs. 5 BauGB. Der Verlust von Grün- und Freiflächen mindert die CO₂-Bindungsfähigkeit, verstärkt lokale Hitzeentwicklungen und erhöht infolge zusätzlicher Bodenversiegelung die Risiken durch Starkregenereignisse. Die Ausweisung der Fläche MD-3 als Wohnbaufläche steht damit im Spannungsverhältnis zu den gesetzlichen Zielvorgaben einer klimagerechten Bauleitplanung.

Abwägungsfehler und Forderung

In der Gesamtschau besteht die konkrete Gefahr eines Abwägungsfehlers im Sinne der Rechtsprechung, insbesondere eines Abwägungsdefizits sowie einer Abwägungsdisproportionalität. Die erheblichen ökologischen, landwirtschaftlichen und klimatischen Belange der Fläche MD-3 werden gegenüber den verfolgten städtebaulichen Entwicklungszielen nicht angemessen gewichtet.

Ich fordere daher, die Wohnbaufläche Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) im weiteren Verfahren nicht weiterzuverfolgen, eine vertiefte und ergebnisoffene Alternativenprüfung vorzunehmen und den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches zum Schutz von Boden, Klima, Wasser und Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

Ich bitte um Berücksichtigung dieser Stellungnahme im weiteren Planungsverfahren sowie um Information über das Ergebnis der Abwägung.

Mit freundlichen Grüßen

Stellungnahme #1023

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß

§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erhebe ich Einwendungen gegen die im Vorentwurf des Flächennutzungsplans vorgesehene Ausweisung der Fläche im OT Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) als Wohnbaufläche.

Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies setzt voraus, dass sämtliche abwägungserheblichen Belange vollständig ermittelt, zutreffend bewertet und angemessen gewichtet werden. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Umwelt- und Klimabelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 3 BauGB)

Die Planung berührt in besonderem Maße die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Bereits die dem Vorentwurf beigefügte Umweltprüfung stuft die Bebauung der Fläche MD-3 als umweltfachlich „konfliktreich“ ein. Das Plangebiet übernimmt wesentliche Funktionen für den Biotop- und Artenschutz, den lokalen Klimahaushalt sowie den Wasserhaushalt. Es handelt sich um ein Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher Bedeutung für die klimatische Ausgleichsfunktion sowie um eine Fläche mit hoher Grundwasserneubildungsrate. Diese Funktionen sind standortgebunden und nicht gleichwertig kompensierbar. Eine Bebauung würde zu erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima sowie Flora und Fauna führen und widerspricht damit § 1a Abs. 3 BauGB.

Bodenschutz und Flächensparen (§ 1a Abs. 2 BauGB)

Die Inanspruchnahme bislang unversiegelter, landwirtschaftlich genutzter Flächen der Fläche MD-3 verstößt gegen den Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Fruchtbare Böden sind eine nicht erneuerbare Ressource. Ihre dauerhafte Versiegelung ist nur dann zulässig, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und keine zumutbaren Alternativen bestehen. Eine nachvollziehbare, ergebnisoffene Alternativenprüfung, insbesondere im Hinblick auf Innenentwicklung und Nachverdichtung, ist dem Vorentwurf bislang nicht zu entnehmen. Dies begründet ein erhebliches Abwägungsdefizit.

Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

Durch die geplante Wohnbauflächenausweisung werden die Belange der Landwirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB erheblich beeinträchtigt. Der Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen schwächt bestehende Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Grundlage und reduziert zugleich die regionale Nahrungsmittelproduktion und Wertschöpfung. Diese Belange sind abwägungserheblich und dürfen nicht pauschal hinter allgemeinen Wohnbauinteressen zurückgestellt werden.

Klimaschutz und Klimaanpassung (§ 1 Abs. 5 Satz 2, § 1a Abs. 5 BauGB)

Die Planung widerspricht zudem den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 sowie § 1a Abs. 5 BauGB. Der Verlust von Grün- und Freiflächen mindert die CO₂-Bindungsfähigkeit, verstärkt lokale Hitzeentwicklungen und erhöht infolge zusätzlicher Bodenversiegelung die Risiken durch Starkregenereignisse. Die Ausweisung der Fläche MD-3 als Wohnbaufläche steht damit im Spannungsverhältnis zu den gesetzlichen Zielvorgaben einer klimagerechten Bauleitplanung.

Abwägungsfehler und Forderung

In der Gesamtschau besteht die konkrete Gefahr eines Abwägungsfehlers im Sinne der Rechtsprechung, insbesondere eines Abwägungsdefizits sowie einer Abwägungsdisproportionalität. Die erheblichen ökologischen, landwirtschaftlichen und klimatischen Belange der Fläche MD-3 werden gegenüber den verfolgten städtebaulichen Entwicklungszielen nicht angemessen gewichtet.

Ich fordere daher, die Wohnbaufläche Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) im weiteren Verfahren nicht weiterzuverfolgen, eine vertiefte und ergebnisoffene Alternativenprüfung vorzunehmen und den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches zum Schutz von Boden, Klima, Wasser und Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

Ich bitte um Berücksichtigung dieser Stellungnahme im weiteren Planungsverfahren sowie um Information über das Ergebnis der Abwägung.

Mit freundlichen Grüßen

Stellungnahme #1022

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß

§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erhebe ich Einwendungen gegen die im Vorentwurf des Flächennutzungsplans vorgesehene Ausweisung der Fläche im OT Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) als Wohnbaufläche.

Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies setzt voraus, dass sämtliche abwägungserheblichen Belange vollständig ermittelt, zutreffend bewertet und angemessen gewichtet werden. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Umwelt- und Klimabelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 3 BauGB)

Die Planung berührt in besonderem Maße die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Bereits die dem Vorentwurf beigefügte Umweltprüfung stuft die Bebauung der Fläche MD-3 als umweltfachlich „konfliktreich“ ein. Das Plangebiet übernimmt wesentliche Funktionen für den Biotop- und Artenschutz, den lokalen Klimahaushalt sowie den Wasserhaushalt. Es handelt sich um ein Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher Bedeutung für die klimatische Ausgleichsfunktion sowie um eine Fläche mit hoher Grundwasserneubildungsrate. Diese Funktionen sind standortgebunden und nicht gleichwertig kompensierbar. Eine Bebauung würde zu erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima sowie Flora und Fauna führen und widerspricht damit § 1a Abs. 3 BauGB.

Bodenschutz und Flächensparen (§ 1a Abs. 2 BauGB)

Die Inanspruchnahme bislang unversiegelter, landwirtschaftlich genutzter Flächen der Fläche MD-3 verstößt gegen den Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Fruchtbare Böden sind eine nicht erneuerbare Ressource. Ihre dauerhafte Versiegelung ist nur dann zulässig, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und keine zumutbaren Alternativen bestehen. Eine nachvollziehbare, ergebnisoffene Alternativenprüfung, insbesondere im Hinblick auf Innenentwicklung und Nachverdichtung, ist dem Vorentwurf bislang nicht zu entnehmen. Dies begründet ein erhebliches Abwägungsdefizit.

Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

Durch die geplante Wohnbauflächenausweisung werden die Belange der Landwirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB erheblich beeinträchtigt. Der Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen schwächt bestehende Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Grundlage und reduziert zugleich die regionale Nahrungsmittelproduktion und Wertschöpfung. Diese Belange sind abwägungserheblich und dürfen nicht pauschal hinter allgemeinen Wohnbauinteressen zurückgestellt werden.

Klimaschutz und Klimaanpassung (§ 1 Abs. 5 Satz 2, § 1a Abs. 5 BauGB)

Die Planung widerspricht zudem den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 sowie § 1a Abs. 5 BauGB. Der Verlust von Grün- und Freiflächen mindert die CO₂-Bindungsfähigkeit, verstärkt lokale Hitzeentwicklungen und erhöht infolge zusätzlicher Bodenversiegelung die Risiken durch Starkregenereignisse. Die Ausweisung der Fläche MD-3 als Wohnbaufläche steht damit im Spannungsverhältnis zu den gesetzlichen Zielvorgaben einer klimagerechten Bauleitplanung.

Abwägungsfehler und Forderung

In der Gesamtschau besteht die konkrete Gefahr eines Abwägungsfehlers im Sinne der Rechtsprechung, insbesondere eines Abwägungsdefizits sowie einer Abwägungsdisproportionalität. Die erheblichen ökologischen, landwirtschaftlichen und klimatischen Belange der Fläche MD-3 werden gegenüber den verfolgten städtebaulichen Entwicklungszielen nicht angemessen gewichtet.

Ich fordere daher, die Wohnbaufläche Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) im weiteren Verfahren nicht weiterzuverfolgen, eine vertiefte und ergebnisoffene Alternativenprüfung vorzunehmen und den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches zum Schutz von Boden, Klima, Wasser und Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

Ich bitte um Berücksichtigung dieser Stellungnahme im weiteren Planungsverfahren sowie um Information über das Ergebnis der Abwägung.

Mit freundlichen Grüßen

Stellungnahme #1021

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß

§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erhebe ich Einwendungen gegen die im Vorentwurf des Flächennutzungsplans vorgesehene Ausweisung der Fläche im OT Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) als Wohnbaufläche.

Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB)

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies setzt voraus, dass sämtliche abwägungserheblichen Belange vollständig ermittelt, zutreffend bewertet und angemessen gewichtet werden. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Umwelt- und Klimabelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a Abs. 3 BauGB)

Die Planung berührt in besonderem Maße die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Bereits die dem Vorentwurf beigefügte Umweltprüfung stuft die Bebauung der Fläche MD-3 als umweltfachlich „konfliktreich“ ein. Das Plangebiet übernimmt wesentliche Funktionen für den Biotop- und Artenschutz, den lokalen Klimahaushalt sowie den Wasserhaushalt. Es handelt sich um ein Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher Bedeutung für die klimatische Ausgleichsfunktion sowie um eine Fläche mit hoher Grundwasserneubildungsrate. Diese Funktionen sind standortgebunden und nicht gleichwertig kompensierbar. Eine Bebauung würde zu erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima sowie Flora und Fauna führen und widerspricht damit § 1a Abs. 3 BauGB.

Bodenschutz und Flächensparen (§ 1a Abs. 2 BauGB)

Die Inanspruchnahme bislang unversiegelter, landwirtschaftlich genutzter Flächen der Fläche MD-3 verstößt gegen den Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Fruchtbare Böden sind eine nicht erneuerbare Ressource. Ihre dauerhafte Versiegelung ist nur dann zulässig, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls vorliegen und keine zumutbaren Alternativen bestehen. Eine nachvollziehbare, ergebnisoffene Alternativenprüfung, insbesondere im Hinblick auf Innenentwicklung und Nachverdichtung, ist dem Vorentwurf bislang nicht zu entnehmen. Dies begründet ein erhebliches Abwägungsdefizit.

Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

Durch die geplante Wohnbauflächenausweisung werden die Belange der Landwirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB erheblich beeinträchtigt. Der Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen schwächt bestehende Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Grundlage und reduziert zugleich die regionale Nahrungsmittelproduktion und Wertschöpfung. Diese Belange sind abwägungserheblich und dürfen nicht pauschal hinter allgemeinen Wohnbauinteressen zurückgestellt werden.

Klimaschutz und Klimaanpassung (§ 1 Abs. 5 Satz 2, § 1a Abs. 5 BauGB)

Die Planung widerspricht zudem den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nach § 1 Abs. 5 Satz 2 sowie § 1a Abs. 5 BauGB. Der Verlust von Grün- und Freiflächen mindert die CO₂-Bindungsfähigkeit, verstärkt lokale Hitzeentwicklungen und erhöht infolge zusätzlicher Bodenversiegelung die Risiken durch Starkregenereignisse. Die Ausweisung der Fläche MD-3 als Wohnbaufläche steht damit im Spannungsverhältnis zu den gesetzlichen Zielvorgaben einer klimagerechten Bauleitplanung.

Abwägungsfehler und Forderung

In der Gesamtschau besteht die konkrete Gefahr eines Abwägungsfehlers im Sinne der Rechtsprechung, insbesondere eines Abwägungsdefizits sowie einer Abwägungsdisproportionalität. Die erheblichen ökologischen, landwirtschaftlichen und klimatischen Belange der Fläche MD-3 werden gegenüber den verfolgten städtebaulichen Entwicklungszielen nicht angemessen gewichtet.

Ich fordere daher, die Wohnbaufläche Michendorf – Feldstraße / Schmerberger Straße (Fläche MD-3) im weiteren Verfahren nicht weiterzuverfolgen, eine vertiefte und ergebnisoffene Alternativenprüfung vorzunehmen und den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches zum Schutz von Boden, Klima, Wasser und Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

Ich bitte um Berücksichtigung dieser Stellungnahme im weiteren Planungsverfahren sowie um Information über das Ergebnis der Abwägung.

Mit freundlichen Grüßen

Stellungnahme #1020

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Stellungnahme zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Michendorf Bereich „Wohnbaufläche Feldstr./Schmerberger Str./Am Upstall – MD-3“

Hiermit nehme ich im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Stellung zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Michendorf. Betroffen sind insbesondere die Umwidmung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Wohnbauflächen auf folgenden Flurstücken:

Gemarkung Michendorf, Flur 3, Flurstücke 57/7, 64/8, 67, 68, 72/2, 75, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 1042, 1043, 1044, 1045, 1046, 1047, 1048, 1049, 1174, 1350

Begründung der Einwände:

1.  Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs:

-    Flächen dienen als Weide und Futterproduktion

-    Verlagerung o. Umstrukturierung des Betriebs nicht wirtschaftlich u. praktisch realisierbar

-    Einkommen und Arbeitsplätze wären dauerhaft gefährdet

-    Ersatzflächen in vergleichbarer Lage und Qualität stehen nicht zur Verfügung

-    Irreversibler Verlust fruchtbarer Böden: Sparsamer Umgang mit Boden nach §1a BauGB nicht nachvollziehbar

2.  Auswirkungen auf Verkehr und Infrastruktur

-    Zusätzliche Kosten für Anwohner durch mögliche Erschließung- u. Sanierungsmaßnahmen (Straßen, Kanalisation, Erschließung)

-    Verkehrserhöhung: höhere Lärm- und Abgasbelastung für bestehende Wohnbevölkerung

-    Überlastung bestehender Straßen/Entwässerung/sozialen Einrichtungen

-    Erhebliche Folgekosten für kommunale Infrastruktur

-    Beeinträchtigung des Landschaftsbildes: offene Landschaften und Dorfstrukturen dauerhaft verloren

3.  Auswirkungen auf Umwelt und Klima

-    Biodiversitäts- und Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere, Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts

-    Erhöhte Bodenversiegelung: Regenwasser kann nicht mehr versickern, keine Grundwasserneubildung, höherer Oberflächenabfluss, Wasserrückhalt in der Landschaft fehlt

-    Verlust Grünflächen: keine CO²-Bindung, Kühlung der Umgebung fehlt, Zunahme Hitzeinseln und Beeinträchtigung des lokalen Mikroklimas

-    versiegelte Flächen lassen sich nicht in fruchtbaren Boden zurückführen

-    Auswirkungen stehen im Widerspruch zu kommunalen und übergeordneten Klima-, Umwelt- u. Nachhaltigkeitszielen

4.  Planungsrechtliche und formale Bedenken

-    Innenentwicklungspotentiale nicht ausreichend geprüft und transparent dargestellt (§1 Abs. 5, §1a Abs. 2 BauGB)

-    Landwirtschaftliche Belange nicht angemessen berücksichtigt (§1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

-    Nutzungskonflikte sowie Infrastruktur- und Umweltfolgen nicht ausreichend bilanziert

-    unzureichende Abwägung öffentlicher und privater Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB

Forderungen:

1.     Herausnahme der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen aus der geplanten Wohnbauentwicklung

2.     Vollständige, nachvollziehbare und transparente Prüfung aller Innerentwicklungs-potentiale

3.     Ergänzung des Umweltberichts um quantitative Flächen- und Umweltfolgen

4.     Darstellung und Minimierung der finanziellen Belastung für bestehenden Anwohner durch Sanierungs- oder Erschließungskosten

5.     Transparente Darstellung aller geprüften Alternativen im Sinne von Boden-, Klima- und Ressourcenschutz

Ich bitte darum, diese Stellungnahme im weiteren Planungsverfahren vollumfänglich zu berücksichtigen und in der Abwägung nachvollziehbar zu behandeln.

Stellungnahme #1019

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Ich lege Einspruch gegen den FNP, der Bebauung " Pferdehof". Der dörfliche Charakter geht mehr und mehr verloren, Flächen werden versiegelt, der Lebensraum für immer mehr Tiere verschwindet.

Bei versiegelten Flächen kommt es zu einem Aufhitzungseffekt. Es reicht schon, dass immer mehr Bäume gefällt werden, Vögel und Eichhörnchen keinen Lebensraum mehr haben.

dies alles und mehr steht komplett der Rettung von Flora und Fauna entgegen. Zum Anderen hat Michendorf nicht die Kapazität für so viele Menschen.

Stellungnahme #1018

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Ich lege Einsprimuch gegen den FNP, der Bebauu g " Pferdehof". Der dörfliche Charakter geht mehr und mehr verloren, Flächen werden versiegelt, der Lebensraum für immer mehr Tiere verschwindet.

Bei versiegelten Flächen kommt es zu einem Aufhitzungseffekt. Es reicht schon, dass immer mehr Bäume gefällt werden, Vögel und Eichhörnchen keinen Lebensraum mehr haben.

dies alles und mehr steht komplett der Rettung von Flora und Fauna entgegen. Zum Anderen hat Michendorf nicht die Kapazität für so viele Menschen.

Stellungnahme #1017

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Stellungnahme zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Michendor Bereich "Wohnbaufläche Feldstr./Schmerberger Str./Am Upstall - MD-3"


Hiermit nehme ich/wir im Rahmen der. frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Stellung zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans der Gemeinde Michendorf. Betroffen sind insbesondere die Umwidmung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Wohnbauflächen auf folgenden Flurstücken:


Gemarkung Michendorf, Flur 3, Flurstücke 57/7, 64/8, 67, 68, 72/2, 75, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 1042, 1043, 1044, 1045, 1046, 1047, 1048, 1049, 1174, 1350


Begründung der Einwände:


1. Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs:


- Flächen dienen als Weide und Futterproduktion

- Verlagerung o. Umstrukturierung des Betriebs nicht wirtschaftlich u. praktisch realisierbar

- Einkommen und Arbeitsplätze wären dauerhaft gefährdet

- Ersatzflächen in vergleichbarer Lage und Qualität stehen nicht zur Verfügung

- Irreversibler Verlust fruchtbarer Böden: Sparsamer Umgang mit Boden nach § 1a BauGB nicht nachvollziehbar


2. Auswirkungen auf Verkehr und Infrastruktur


- Zusätzliche Kosten für Anwohner durch mögliche Erschließung- u. Sanierungsmaß- nahmen (Straßen, Kanalisation, Erschließung)

- Verkehrserhöhung: höhere Lärm- und Abgasbelastung für bestehende Wohnbevölkerung

- Überlastung bestehender Straßen/Entwässerung/sozialen Einrichtungen

- Erhebliche Folgekosten für kommunale Infrastruktur

- Beeinträchtigung des Landschaftsbildes: offene Landschaften und Dorfstrukturen dauerhaft verloren


3. Auswirkungen auf Umwelt und Klima


- Biodiversitäts- und Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere, Beeinträchtigung des õkologischen Gleichgewichts

- Erhöhte Bodenversiegelung: Regenwasser kann nicht mehr versickern, keine Grundwasserneubildung, höherer Oberflächenabfluss, Wasserrückhalt in der Landschaft fehlt

- Verlust Grünflächen: keine CO2-Bindung, Kühlung der Umgebung fehlt, Zunahme Hitzeinseln und Beeinträchtigung des lokalen Mikroklimas

- versiegelte Flächen lassen sich nicht in fruchtbaren Boden zurückführen

- Auswirkungen stehen im Widerspruch zu kommunalen und übergeordneten Klima-, Umwelt- u. Nachhaltigkeitszielen


4. Planungsrechtliche und formale Bedenken


- Innenentwicklungspotentiale nicht ausreichend geprüft und transparent dargestellt (§1 Abs. 5, §1a Abs. 2 BauGB)

- Landwirtschaftliche Belange nicht angemessen berücksichtigt (§1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)

- Nutzungskonflikte sowie In rastruktur Umweltfoigen nicht ausreichend bilanziert

- unzureichende Abwägung öffentlicher und privater Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB


Forderungen


1. Herausnahme der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen aus der geplanten Wohnbauentwicklung

2. Vollständige, nachvoliziehbare und transparente Prüfung aller Innerentwicklungspotentiale

3. Ergänzung des Umweltberichts um quantitative Flächen- und Umweltfolgen

4. Darstellung und Minimierung der finanziellen Belastung für bestehenden Anwohner durch Sanierungs- oder Erschließungskosten

5. Transparente Darstellung aller geprüften Alternativen im Sinne von Boden-, Klima- und Ressourcenschutz


Ich bitte darum, diese Stellungnahme im weiteren Planungsverfahren vollumfänglich zu berücksichtigen und in der Abwägung nachvollziehbar zu behandeln.